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AG Dortmund 30.08.2004 126 C 478/04, NWB 11/2005 S. 88

Vertragsrecht | Verwahrungsvertrag für Garderobe

Nimmt eine Mitarbeiterin einer Gaststätte den Mantel eines Gastes mit dem Bemerken entgegen, sie bringe ihn „in Sicherheit”, muss der Inhaber der Gaststätte für den Verlust des Kleidungsstücks haften, weil durch diese Erklärung ein gesonderter Verwahrungsvertrag i. S. des § 688 BGB geschlossen wurde. Eine Haftung entfällt, wenn lediglich eine Gelegenheit zum Ablegen von Überbekleidung eingeräumt wird, z. B. bei kommentarloser Entgegennahme des Mantels ( 126 C 478/04, NJW-RR 2005, 65).