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Lohnabrechnung (Elektronische Abrechnung)
Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.
I. Definition der Lohnabrechnung
Der Arbeitgeber hat für jeden Lohnzahlungszeitraum sowohl die Lohnsteuer (incl. Anhangsteuern wie Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) als auch die Beiträge zur Sozialversicherung zu berechnen. Dafür benötigt der Arbeitgeber regelmäßig die über ELStAM abgerufenen individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale und den Sozialversicherungsausweis des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber ist regelmäßig gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet, eine nachprüfbare Verdienstbescheinigung (Lohn- /Gehaltsabrechnung) zu erstellen.
Inhalt der Verdienstbescheinigung (Lohn- /Gehaltsabrechnung) soll der für den Lohnabrechnungszeitraum ermittelte Arbeitslohn (einschließlich Sonderzahlungen wie vermögenswirksame Leistungen, Gratifikationen, Weihnachts- und Urlaubsgeld etc.), die darauf entfallenden Steuerabzugsbeträge und die abzuführenden Beiträge zur Sozialversicherung sein.
Krüger, Lohn- und Gehaltsbuchhaltung (HGB), infoCenter
ELStAM-Einführung - Fragen und Antworten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer (FAQ), Arbeitshilfe
Arbeitgeber: Fragen und Antworten zum ELStAM-Verfahren, Arbeitshilfe
ELStAM-Verfahren - Fragen und Antworten für Arbeitnehmer (FAQ), Arbeitshilfe
ELStAM - Informationen zum Jahreswechsel für Arbeitgeber und Softwarehersteller, Arbeitshilfe
ELStAM: Leitfaden für Lohnbüros, Übersicht
ELStAM: Anleitung für die Registrierung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, Arbeitshilfe
ELStAM-Einführung – Infoschreiben für Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer, Arbeitshilfe
Lohnsteuer-Tabellenwerte - Berechnung, Berechnungsprogramm
Beiträge aus dem NWB Steuerfach-Scout zum Begriff "ELStAM"
Stier/Schütt, Praxishandbuch für Lohnabrechnungen, 5. Aufl. 2022, NWB
II. Inhalt der Lohnabrechnung
Nach § 108 Abs. 1 GewO hat der Arbeitgeber bei Zahlung des Arbeitsentgelts dem Arbeitnehmer eine Abrechnung in Textform zu erteilen.
Die Lohnabrechnung muss folgende Angaben zum Beschäftigungsverhältnis enthalten (§ 1 EBV):
den Namen und die Anschrift des Arbeitgebers;
den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum des Arbeitnehmers;
die Versicherungsnummer (§ 147 SGB VI) des Arbeitnehmers;
das Datum des Beschäftigungsbeginns;
bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses das Datum des Beschäftigungsendes;
den bescheinigten Abrechnungszeitraum sowie die Anzahl der darin enthaltenen Steuertage und Sozialversicherungstage;
die Steuerklasse, gegebenenfalls einschließlich des gewählten Faktors, die Zahl der Kinderfreibeträge und die Merkmale für den Kirchensteuerabzug sowie gegebenenfalls Steuerfreibeträge oder Steuerhinzurechnungsbeträge nach Jahr und Monat sowie die Steuer-Identifikationsnummer;