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Rückstellung für die Kosten zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
Der , BBK F. 17 S. 3261, BStBl 2003 II S. 131, entschieden, dass für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung von bereits entstandenen Geschäftsunterlagen, zu der das Unternehmen nach § 257 HGB und § 147 AO verpflichtet ist, sowohl handelsrechtlich als auch steuerlich zwingend eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden ist. Eine Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen ist nicht abzuzinsen. Dies gilt auch im zeitlichen Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002, d. h. für nach dem endende Wj. Zur Begründung führt die OFD Münster mit Kurzinfo 5/2005 vom an: Die Rückstellung betreffe eine Sachleistungsverpflichtung. Für ihre Abzinsung sei nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e Satz 2 EStG der Zeitraum von der erstmaligen Bildung der Rückstellung bis zum Beginn der Erfüllung...