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BBK 4/2005 S. 4474

Keine rückwirkende Änderung der Verwendungsabsicht für den Vorsteuerabzug

Vorsteuerbeträge können nicht abgezogen werden, wenn es an objektiven Anhaltspunkten dafür fehlt, dass der Stpfl. beabsichtigt hatte, die Eingangsleistungen zur Ausführung von steuerpflichtigen Umsätzen zu verwenden. Gem. dem wirken Absichtsänderungen nicht zurück und führen deshalb nicht dazu, dass Steuerbeträge nachträglich als Vorsteuer abziehbar sind.

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