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BFH Beschluss v. - V B 131/95

Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) ist im Baugewerbe tätig. Im ersten Halbjahr 1990 schloß sie mit mehreren Auftraggebern, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt waren, Verträge über auszuführende Bauleistungen. Regelungen hinsichtlich Umsatzsteuer enthielten diese Verträge nicht. Die Antragstellerin stellte die Bauleistungen nach dem 1. Juli 1990 fertig. Sie erfaßte die Umsätze in ihren Umsatzsteuervoranmeldungen Juli bis Dezember 1990 und in ihrer Umsatzsteuererklärung 1990 nicht.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 692
BFH/NV 1996 S. 692 Nr. 9
RAAAB-38149

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