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FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss v. - 3 V 401/16

Gesetze: AO § 237 Abs. 1, AO § 237 Abs. 2, AO § 237 Abs. 4, AO § 238 Abs. 1, AO § 234 Abs. 2, AO § 163, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, GG Art. 19 Abs. 4, GG Art. 3 Abs. 1, EMRK Art. 6

Aussetzung der Vollziehung von Aussetzungszinsen

überlange Verfahrensdauer

keine Verfassungswidrigkeit der Zinshöhe von 0,5 v.H. pro Monat

Leitsatz

1. Eine überlange Dauer des Einspruchsverfahrens führt bei summarischer Prüfung jedenfalls dann nicht zur Verwirkung des Anspruchs auf Aussetzungszinsen, wenn die Verfahrensdauer maßgeblich auf ein mit Zustimmung des Einspruchsführers verfügtes Ruhen des Einspruchsverfahrens im Hinblick auf ein vorgreifliches Gerichtsverfahren zurückzuführen war.

2. Es ist zweifelhaft, ob steuerrechtliche Verfahren in den Schutzbereich des Art. 6 EMRK einbezogen werden können.

3. Die in § 238 Abs. 1 AO festgelegt Zinshöhe von 0,5 v.H. pro Monat begegnet trotz der seit mehreren Jahren hiervon stark abweichenden Marktzinsen für Geldanlagen auch für Veranlagungszeiträume ab 2014 keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

4. Im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung ist es ohne Bedeutung, ob dem Antrag auf Erlass einer Billigkeitsmaßnahme etwa wegen der behaupteten überlagen Verfahrensdauer stattzugeben wäre.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
WAAAF-80734

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