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Wertpapierleihe – Zinsen als Entgelte für Dauerschulden?
Bei der Wertpapierleihe wird der Darlehensnehmer (Entleiher) zeitlich begrenzt Inhaber der überlassenen Wertpapiere. Zurzeit wird mit der FinVerw die Frage von Entgelten für Dauerschulden bei der Wertpapierleihe diskutiert. Der Aufgriff der FinVerw zielt darauf ab, die Zinsen, die der „Entleiher” der Wertpapiere dem „Verleiher” für die Zeit der Überlassung der Wertpapiere zu zahlen hat, als eine Form der Hinzurechnungen i. S. von § 8 Nr. 1 GewStG zu behandeln. Als solche Entgelte können die „Zinsen” der Wertpapierleihe wie auch „Dividendenausgleichszahlungen” in Betracht kommen. Zu prüfen ist, ob die Wertpapierleihe eine (Fremd)schuld darstellt und die darauf geleisteten Vergütungen als Entgelte für Schulden im Verständnis des § 8 Nr. 1 GewStG zu qualifizieren sind.
1. Entgelte für Dauerschulden – Konkurrenz zwischen § 8 Nr. 1 und Nr. 5 GewStG?
Nach § 8 Nr. 1 GewStG wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG) die Hälfte der Entgelte für Schulden, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs (Teilbetriebs) oder eines Anteils am Betrieb oder mit einer Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs zusammenhängen oder der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen, unter der Voraussetzun...