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Grundlagen - Stand: 24.09.2021

Betriebsrat

Catrin Geißler

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition des Betriebsrats

Der Betriebsrat ist die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer eines Betriebs, die in bestimmten Angelegenheiten des Betriebs mitwirkt und mitbestimmt. Die Mitbestimmung bezieht sich insbesondere auf soziale und personelle Bereiche, dabei ist der Betriebsrat sowohl dem Wohl der Arbeitnehmer als auch dem des Betriebs verpflichtetet. Betriebsräte können in Betrieben mit mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, gebildet werden. Rechte und Pflichten des Betriebsrats sind eigens im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG ) geregelt, dessen Ursprung im Jahr 1920 liegt. Daneben stehen dem Betriebsrat weitere Beteiligungsrechte insbesondere im Zusammenhang mit Arbeitnehmerüberlassungen, Arbeitssicherheit, Arbeitszeit und Insolvenz zu. In Betrieben ohne Betriebsrat ist das BetrVG somit nicht anwendbar.

Aktuelles

Regelungen zur Förderung und Vereinfachung von Betriebsratswahlen

Das Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz) v. (BGBl 2021 I S. 1762) ist am in Kraft getreten. Es enthält u. a. Änderungen verschiedener kollektivarbeitsrechtlicher Gesetze wie des Betriebsverfassungsgesetzes und des Kündigungsschutzgesetzes. Zur Förderung und Vereinfachung von Betriebsratswahlen erweitert das Gesetz die Möglichkeiten für ein vereinfachtes Wahlverfahren. Außerdem verbessert es den Kündigungsschutz der Beschäftigten, die zu einer Betriebs- oder Wahlversammlung einladen oder die Bestellung eines Wahlvorstands beantragen. Das Mindestalter für die Wahlberechtigung beträgt künftig 16 statt bisher 18 Jahre. Die Altersgrenze entfällt bei der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Das Gesetz stellt klar, dass die Rechte des Betriebsrats bei der Planung von Arbeitsverfahren und -abläufen unter Einsatz von künstlicher Intelligenz gelten. Beim Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik im Unternehmen gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen für Informations- und Kommunikationstechnik für die Einbindung des Betriebsrats als erforderlich. Die aufgrund der Covid-19-Pandemie befristet eingeführte Zulassung virtueller Betriebsratssitzungen wird zu einer dauerhaften Regelung umgestaltet.

Mitbestimmung des Betriebsrats in der Corona-Krise

  • Dem Betriebsrat steht bei u.a. bei der Änderung der Arbeitszeiten, Überstunden und Kurzarbeit ein Mitbestimmungsrecht zu.

  • Die Arbeitsfähigkeit von Betriebsräten und weiteren betrieblichen Mitbestimmungsgremien wird sichergestellt, indem Sitzungen und Beschlussfassungen rückwirkend ab dem 1. März bis Ende des Jahres auch per Video- und Telefonkonferenz durchgeführt werden können. Entsprechendes gilt für die Einigungsstellen und Betriebsversammlungen (Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung wurde vom Bundesrat am gebilligt, es tritt rückwirkend zum in Kraft). Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz wird diese Regelung dauerhaft in das BetrVG übernommen.

II. Wahl und Organisation

1. Wahlrecht

Wahlberechtigt sind alle sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer, die das 16. (bis Juni 2021 18.) Lebensjahr vollendet haben, auch, wenn sie sich in Elternzeit befinden. Arbeitnehmer anderer Unternehmen, die zur Arbeitsleistung überlassen werden, sind wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden (§ 7 BetrVG).

Arbeitnehmer sind (§ 5 BetrVG)

  • Arbeiter,

  • Angestellte,

  • Auszubildende und

  • Heimarbeiter.

Keine Arbeitnehmer sind leitende Angestellte.

Wählbar sind Arbeitnehmer, die

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,

  • wahlberechtigt sind,

  • mindestens sechs Monate dem Betrieb angehören und

  • die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht durch eine strafrechtliche Verurteilung verloren haben (§ 8 Abs. 1 BetrVG).

2. Wahlverfahren

In bislang betriebsratlosen Betrieben geht die Initiative zur Wahl eines Betriebsrats von der Mehrheit der in einer Betriebsversammlung anwesenden Arbeitnehmer oder wenn vorhanden von einem Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat aus (§ 17 BetrVG).

Ist bereits ein Betriebsrat vorhanden, wird spätestens zehn Wochen vor Ablauf der Amtszeit ein Wahlvorstand, bestehend aus drei Wahlberechtigten, bestellt. Der Wahlvorstand hat die Betriebsratswahl einzuleiten, durchzuführen und das Ergebnis festzustellen (§§ 16, 18 BetrVG).

In Betrieben mit fünf bis 100 (bis Juni 2021  50) Wahlberechtigten wird das vereinfachte Wahlverfahren in zwei Stufen (§ 14a BetrVG) angewandt werden. In Betrieben mit 101 bis 200 (bis Juni 2021  51 bis 100) Wahlberechtigten können Wahlvorstand und Arbeitgeber das vereinfachte Verfahren vereinbaren. Auf der ersten Stufe wird der Wahlvorstand, auf der zweiten Stufe der Betriebsrat gewählt.

In jeder Betriebsstätte muss ein Abdruck des Wahlausschreibens ausgehängt werden, wenn das Wahlausschreiben für eine Betriebsratswahl in einem Betrieb mit vielen Betriebsstätten in Deutschland durch Aushang nach § 3 Abs. 4 S. 2 WO bekannt gemacht wird. Es enthält alle wichtigen Informationen zur Betriebsratswahl und setzt die Fristen in Gang. Zwischen Erlass des Wahlausschreibens und der Wahl müssen mindestens sechs Wochen liegen.

Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt (§ 14 BetrVG). Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Der Arbeitgeber trägt die Kosten der Wahl (§ 20 Abs. 3 BetrVG).

Mängel des Wahlverfahrens können bis zu zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses geltend gemacht werden. Ist ein grober Rechtsverstoß gegen die Grundsätze der Wahl offenkundig, so ist die Wahl nichtig, auf die Nichtigkeit kann sich jedermann unbefristet berufen (§ 19 BetrVG).

3. Mitglieder

Die Amtszeit der Betriebsratsmitglieder beträgt vier Jahre.

Die Größe des Betriebsrates hängt von der Anzahl der Arbeitnehmer ab und ist in § 9 BetrVG geregelt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
bis 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer
1 Person
21 bis 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer
3 Mitglieder
51 wahlberechtigte bis 100 Arbeitnehmer
5 Mitglieder
101 bis 200 Arbeitnehmer
7 Mitglieder
201 bis 400 Arbeitnehmer
9 Mitglieder
401 bis 700 Arbeitnehmer
11 Mitglieder
701 bis 1 000 Arbeitnehmer
13 Mitglieder
1 001 bis 1 500 Arbeitnehmer
15 Mitglieder
1 501 bis 2 000 Arbeitnehmer
17 Mitglieder
2 001 bis 2 500 Arbeitnehmer
19 Mitglieder
2 501 bis 3 000 Arbeitnehmer
21 Mitglieder
3 001 bis 3 500 Arbeitnehmer
23 Mitglieder
3 501 bis 4 000 Arbeitnehmer
25 Mitglieder
4 001 bis 4 500 Arbeitnehmer
27 Mitglieder
4 501 bis 5 000 Arbeitnehmer
29 Mitglieder
5 001 bis 6 000 Arbeitnehmer
31 Mitglieder
6 001 bis 7 000 Arbeitnehmer
33 Mitglieder
7 001 bis 9 000 Arbeitnehmer
35 Mitglieder

In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um zwei Mitglieder.

Das in der Minderheit im Betrieb vertretene Geschlecht muss entsprechend seines zahlenmäßigen Verhältnisses in der Belegschaft des Betriebes vertreten sein, wenn der Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht (§ 15 Abs. 2 BetrVG).

4. Organisation

Der Betriebsrat trifft seine Entscheidungen in Form eines Beschlusses (§ 33 BetrVG). Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte aller Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Beschlüsse werden in der Regel mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden gefasst. Die Betriebsratssitzungen sind nicht öffentlich.

Der Betriebsrat kann während der Arbeitszeit Sprechstunden ansetzen, Zeit und Ort ist mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren (§ 39 BetrVG).

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