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Eherecht | Zustimmung eines Ehegatten zu einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung (§ 26 EStG)
Ein Ehegatte ist aufgrund des ehelichen Pflichtenverhältnisses auch dann verpflichtet, einer von dem anderen Ehegatten gewünschten Zusammenveranlagung zur ESt zuzustimmen, wenn es zweifelhaft erscheint, ob die Wahlmöglichkeit der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung nach § 26 Abs. 1 EStG besteht. Die endgültige Entscheidung über die Zusammenveranlagung hat dann die Finanzbehörde bzw. das Finanzgericht zu fällen. Ausgeschlossen ist der Anspruch auf Zustimmung aus steuerlichen Gründen deshalb nur, wenn eine gemeinsame Veranlagung zweifelsfrei nicht in Betracht kommt ().