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Nießbrauch – Gestaltungsmittel bei vorweggenommener Erbfolge
Versorgung des Vermögensübergebers
Im Rahmen der vorweggenommen Erbfolge stehen sich regelmäßig zwei Gesichtpunkte gegenüber. Auf der einen Seite soll die Vermögensnachfolge und damit der Generationswechsel eingeleitet werden. Daneben wird regelmäßig die Versorgung des Vermögensübergebers sicherzustellen sein. Der Übergeber soll weiterhin an den Früchten des Vermögens partizipieren, obwohl das zivilrechtliche Eigentum bereits auf den Übernehmer übergangen ist. Die Umsetzung dieser Zielvorgaben kann dadurch erreicht werden, dass der Vermögensgegenstand zu Eigentum übertragen wird und der Übergeber sich gleichzeitig den Nießbrauch vorbehält.
Gegenstand des Nießbrauchs
Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Nießbrauch an Sachen, Rechten oder dem Vermögen als Ganzes bestellt werden. Die Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen erfordert jedoch nach dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz die Begründung des Nießbrauchs an jedem einzelnen Gegenstand oder Recht.
Nießbrauch an beweglicher Sache
Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache wird in der Weise bestellt, dass das Eigentum an der Sache – d. h. Besitzübergabe und Einigung darüber, dass Eigentum übergehen soll – übergeht und...