Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (Zollfahndungsamt - ZFA -) richtete an die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin), eine Sparkasse, das auf die §§ 93, 97 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützte Ersuchen, einem Beamten die Unterlagen für Edelmetallankäufe mit Mehrwertsteuer für den Zeitraum . . . zwecks Prüfung vorzulegen. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Antragstellerin wies die Oberfinanzdirektion (OFD) im wesentlichen mit folgenden Gründen zurück: Im Bereich des Edelmetallschmuggels sei hinreichend bekannt, daß insbesondere Banken, Sparkassen und Scheideanstalten häufig Abnehmer geschmuggelten Edelmetalles seien, hinsichtlich dessen die Einfuhrumsatzsteuer bei der Einfuhr hinterzogen worden sei. So seien in der Bundesrepublik Deutschland von Anfang 1986 bis Mitte 1987 Edelmetallschmuggelfälle mit einem Tatwert von 424 Mio DM aufgedeckt worden. Es seien daher Prüfungen bei Banken, Sparkassen und sonstigen potentiellen Abnehmern erforderlich, weil der einzelne Steuerpflichtige unbekannt ist und eine Feststellung des Besteuerungsfalls auf andere Art und Weise nicht möglich sei. Das Bankgeheimnis sei nicht betroffen, da die Antragstellerin nicht als Kreditinstitut, sondern als Edelmetallhändlerin tätig geworden sei. Die Antragstellerin erhob dagegen Klage, insbesondere mit der Begründung, es handele sich um eine unzulässige Ermittlung ins Blaue hinein.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 279 BFH/NV 1990 S. 279 Nr. 5 DAAAB-31078
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