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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 2 V 194/06

Gesetze: FGO § 69 Abs. 4

Mündliche Ablehnung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung als Zugangsvoraussetzung

Leitsatz

1. Die mündliche Ablehnung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung genügt den Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO. Auf die Prüfung der behördeninternen Zuständigkeit der die Ablehnung aussprechenden Person kommt es nicht an.

2. Eine Schätzung ist nicht gerechtfertigt, wenn sich die aufgefundenen Fehler richtig stellen lassen bzw. wenn das Buchführungsergebnis trotz festgestellter formeller Mängel zweifellos richtig ist.

Fundstelle(n):
YAAAC-35582

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