Teil 2: Berufsbildung
Kapitel 1: Berufsausbildung
Abschnitt 5: Prüfungswesen
§ 44 Zulassung zur Abschlussprüfung bei zeitlich auseinander fallenden Teilen [1]
(1) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist über die Zulassung jeweils gesondert zu entscheiden.
(2) Zum ersten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungsdauer zurückgelegt hat und die Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt.
(3) 1Zum zweiten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer
über die Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 hinaus am ersten Teil der Abschlussprüfung teilgenommen hat,
auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 von der Ablegung des ersten Teils der Abschlussprüfung befreit ist oder
aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, am ersten Teil der Abschlussprüfung nicht teilgenommen hat.
2Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 ist der erste Teil der Abschlussprüfung zusammen mit dem zweiten Teil abzulegen.
Fundstelle(n):
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TAAAH-51371
1Anm. d. Red.: § 44 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 246) mit Wirkung v. .