BBiG § 80
Teil 3: Organisation der Berufsbildung
Kapitel 1: Zuständige Stellen; zuständige Behörden
Abschnitt 3: Berufsbildungsausschuss der zuständigen Stelle
§ 80 Geschäftsordnung
1Der Berufsbildungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Sie kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, dass ihnen nicht nur Mitglieder des Ausschusses angehören. 3Für die Unterausschüsse gelten § 77 Absatz 2 bis 6 und § 78 entsprechend.
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TAAAH-51371