BBiG § 70

Teil 2: Berufsbildung

Kapitel 4: Berufsbildung für besondere Personengruppen

Abschnitt 2: Berufsausbildungsvorbereitung

§ 70 Überwachung, Beratung [1]

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Berufsausbildungsvorbereitung zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 68 Absatz 1 nicht vorliegen.

(2) 1Der Anbieter hat die Durchführung von Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung vor Beginn der Maßnahme der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. 2Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt des Qualifizierungsvertrages.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie § 76 finden keine Anwendung, soweit die Berufsausbildungsvorbereitung im Rahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder anderer vergleichbarer, öffentlich geförderter Maßnahmen durchgeführt wird.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAH-51371

1Anm. d. Red.: § 70 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 246) mit Wirkung v. .