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BGH 24.06.2004 III ZR 104/03, NWB 32/2004 S. 259

Telekommunikation | unwirksame AGB-Klausel über Einwendungsausschluss

Eine Klausel in AGB eines Anbieters von Telekommunikationsleistungen, durch die dem Kunden nach Ablauf einer achtwöchigen Frist ab Rechnungsdatum die Beweislast für Einwendungen gegen die Höhe der Verbindungspreise oder sonstige nutzungsabhängige Preise aufgebürdet wird, ist unwirksam. § 16 Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) enthält für den Kunden eine günstigere Regelung, die zwingendes Recht ist. Nach dieser Bestimmung ist der Anbieter vom Nachweis für die Herstellung der berechneten Einzelverbindungen nur dann entlastet, wenn die Verbindungsdaten berechtigt gelöscht wurden. Nach § 6 Abs. 3 und 4 Telekommunikationsdienstunternehmen-Datenschutzverordnung in der bis zum geltenden Fassung waren die Daten erst dann zu löschen, wenn der Kunde nicht innerhalb von 80 Tagen nach Rechnungsversand Einwen...