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NWB Nr. 21 vom Seite 1579 Fach 3 Seite 12857

Vererblichkeit des Verlustabzugs

I ER -S- 1/03 (XI R 54/99)

RA StB Dr. Joachim-M. Giehl und RA Dipl.-Kfm. Jochen Mirth, München

Nach der derzeitigen Handhabung der Vererblichkeit des Verlustabzugs durch den BFH ist der Erbe berechtigt, nicht verbrauchte Verluste des Erblassers geltend zu machen, wenn er durch diese Verluste wirtschaftlich belastet ist. Eine solche wirtschaftliche Belastung des Erben liegt lediglich in dem Maße vor, wie dieser für Nachlassverbindlichkeiten auch haftet (vgl. , BStBl 2002 II S. 487; v. - XI R 1/97, BStBl 1999 II S. 653). Der I. Senat hat dabei seine im Beschl. v. - I R 76/99 (BStBl 2000 II S. 622) geäußerte Ansicht, den Verlustabzug beim Erben fortan nicht mehr gewähren zu wollen, revidiert, obwohl die seinerzeit angefragten Senate übereinstimmend einer solchen Rechtsprechungsänderung zugestimmt hatten (Beschl. v. - IV ER -S- 1/00; v. - XI ER -S- 3/00 und v. - VIII ER -S- 1/00, BFH/NV 2001 S. 162). Der I. Senat stützte seine Ansicht im Wesentlichen auf die Vermeidung einer Überbesteuerung und auf die Wahrung der Rechtskontinuität. Der Möglichkeit der Vererblichkeit des Verlustabzugs hat sich die Verwaltungspraxis ebenfalls angeschlossen (vgl. H 115 [Verlustabzug] EStH 2001; , BStBl 2002 I S. 667). In dem nun vorliegenden Beschluss des I. Senats des