BMF - IV C 1 -S 2401 - 22/02 BStBl 2002 I S. 1338

Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Absätze 2 und 3 EStG

Für Kapitalerträge, die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7, 7a, 7b, 8 sowie Satz 2 EStG dem Steuerabzug unterliegen, sind der Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster mit den in § 45a Abs. 2 EStG geforderten Angaben auszustellen. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder gilt zur Ausstellung derartiger Steuerbescheinigungen Folgendes:

I. Ausstelung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge, für die das Halbeinkünfteverfahren gilt

1. Ausstellung von Steuerbescheinigungen durch die leistende Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse (§ 45a Abs. 2 Satz 1 i. V. mit § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7a und 7b EStG)

a) Muster der Steuerbescheinigung

1 Die leistende Körperschaft hat für Kapitalerträge i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und Nr. 10 Buchst. a EStG (Gewinnausschüttungen und vergleichbare Leistungen) die anrechenbare KapErtrSt in einer Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen (vgl. Rz. 58). Da nach § 45a Abs. 2 EStG auch der Zahlungstag zu bescheinigen ist, darf die Steuerbescheinigung erst ausgestellt werden, nachdem die Körperschaft die Leistung erbracht hat.

b) Umfang der zu bescheinigneden Erträge

2 Die Verpflichtung unbeschränkt stpfl. Körperschaften, ihren Anteilseignern auf Verlangen zur Anrechnung von KapErtrSt eine Bescheinigung auszustellen, wird nicht nur durch Leistungen begründet, die bei den Anteilseignern Gewinnanteile darstellen. Die Verpflichtung entsteht auch, wenn den Anteilseignern der Körperschaft sonstige Bezüge i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und 3 EStG zufließen, sowie für Bezüge, die nach der Auflösung der Körperschaft anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen; § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG gilt entsprechend. Das gleiche gilt, wenn die Anteilseigner auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung der Körperschaft Bezüge erhalten, die als Gewinnausschüttung i.S. des § 28 Abs. 2 Satz 2 KStG gelten (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG).

3 Die ausschüttende Körperschaft muss die Steuerbescheinigung auch erteilen, wenn einem Anteilseigner Kapitalerträge i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG aus dem früheren Rechtsverhältnis zufließen (vgl. § 24 Nr. 2 EStG). Ist die Körperschaft eine Organgesellschaft i. S. des §§ 14, 17 KStG und werden Ausgleichszahlungen an außenstehende Anteilseigner geleistet, hat die Körperschaft die Steuerbescheinigung an diese Anteilseigner auch zu erteilen, wenn die Verpflichtung zum Ausgleich von dem Organträger erfüllt worden ist.

c) Anteilseigner

4 Die ausschüttende Körperschaft darf die Steuerbescheinigung nur an ihre Anteilseigner erteilen. Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 AO die Anteile an dem Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, z. B. Aktien, Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder an bergbaubetreibenden Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen Person haben, im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind (§ 20 Abs. 2a Satz 2 EStG).

d) Anteile im Gesamthandsvermögen

5 Gehören die Anteile am Kapitalvermögen zum Gesamthandsvermögen einer PersGes, kann über die stl. Zurechnung der Kapitalerträge aus Anteilen und der anzurechnenden KapErtrSt nur im Rahmen der gesonderten Feststellung des Gewinns der PersGes (§ 180 AO) entschieden werden. Die ausschüttende Körperschaft hat deshalb eine zusammenfassende Bescheinigung auf den Namen der PersGes auszustellen. Für die Mitunternehmer ergibt sich in diesen Fällen der Betrag der anzurechnenden KapErtrSt aus der gesonderten Feststellung. Wird der ESt-Bescheid oder KSt-Bescheid für die Mitunternehmer nach § 155 Abs. 2 AO vor Erl. des Bescheids über die gesonderte Feststellung erteilt, kann die anzurechnende KapErtrSt dabei vorläufig geschätzt werden. Entsprechendes gilt, wenn die Anteile an dem Kapitalvermögen einer anderen Gesamthandsgemeinschaft oder einer Bruchteilsgemeinschaft gehören. Ist die Steuerbescheinigung auf den Namen einer Gesamthands- oder Bruchteilsgemeinschaft ausgestellt worden, die an einer ausschüttenden Körperschaft beteiligt ist, und unterbleibt nach § 180 Abs. 3 AO eine gesonderte Feststellung, ist die anzurechnende KapErtrSt den Stpfl. der Vereinfachung wegen in dem Verhältnis zuzurechnen, in dem ihnen die zugrunde liegenden Einnahmen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG zugerechnet werden. Stehen die Anteile im Alleineigentum eines Gesellschafters, gehören sie aber zum Sonder-BV der PersGes, ist die Steuerbescheinigung auf den Namen des Gesellschafters auszustellen. In diesen Fällen ist die Steuerbescheinigung in dem Verfahren der gesonderten Feststellung nach § 180 AO vorzulegen, weil die Leistung der ausschüttenden Körperschaft und die anzurechnenden Steuerbeträge in die gesonderte Feststellung einzubeziehen sind.

e) Abweichende Anschrift

6 Weicht die in der Steuerbescheinigung angegebene Anschrift des Anteilseigners von derjenigen ab, unter der er beim FA geführt wird, ist dies der Vereinfachung wegen nicht zu beanstanden, wenn kein Zweifel daran besteht, dass es sich um dieselbe Person handelt. Bestehen Zweifel an der Identität, muss das FA den Anteilseigner auffordern, den Sachverhalt aufzuklären. Soweit hierzu erforderlich, hat der Anteilseigner eine berichtigte Bescheinigung vorzulegen (§ 45a Abs. 6 EStG). Ergeben sich die Zweifel daraus, dass die Steuerbescheinigung an eine von dem Anteilseigner der ausschüttenden Körperschaft mitgeteilte Versandanschrift geleitet worden ist, die sich nicht mit der Anschrift deckt, unter der er beim FA geführt wird, kann die Identität auch durch eine ergänzende Bescheinigung der ausschüttenden Körperschaft nachgewiesen werden, aus der Straße, Hausnummer, Wohnort bzw. Sitz oder Geschäftsleitung des Anteilseigners hervorgehen.

f) Inländisches Kreditinstitut

7 Die ausschüttende Körperschaft ist auf Verlangen des Anteilseigners auch dann zur Ausstellung der Steuerbescheinigung verpflichtet, wenn sie selbst ein inländisches Kreditinstitut ist und die Leistung für eigene Rechnung erbracht hat. Sie hat die Bescheinigung nach den Grundsätzen der Rz. 9-27 zu erteilen.

g) Berechtigung zur Ausstellung

8 Die ausschüttenden Körperschaft braucht bei der Ausstellung der Bescheinigung nicht zu prüfen, ob der Anteilseigner zur Anrechnung der KapErtrSt berechtigt ist. Diese Prüfung obliegt dem für die Besteuerung des Anteilseigners zuständigen FA. Wegen der Ausstellung von Steuerbescheinigungen an Anteilseigner, deren Anteile sich im Wertpapierdepot eines ausländischen Kreditinstituts befinden, vgl. Rz. 26.

2. Ausstellung von Steuerbescheinigungen durch ein inländisches Kreditinstitut (§ 45a Abs. 3 i. V. mit § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG)

a) Muster der Steuerbescheinigung

9 Ebenso wie die leistende Körperschaft (vgl. Rz. 1 ff.) hat auch das zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen verpflichtete Kreditinstitut die anrechenbare KapErtrSt in einer Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen. Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Kreditinstitute die Steuerbescheinigung auf der für den Gläubiger der Kapitalerträge bestimmten Mitteilung über die Gutschrift der Dividenden, Zinsen usw. erteilen. Für die Angabe des Schuldners reicht die übliche Kurzbezeichnung des Schuldners in Verbindung mit der Angabe der Wertpapier-Kennnummer bzw. der ISIN Nummer aus.

b) Umfang und Reihenfolge der Angaben

10 Die Steuerbescheinigung gilt als nach amtlich vorgeschriebenem Muster erteilt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Das Formular enthält sämtliche in § 45a Abs. 2 und 3 EStG bezeichneten Angaben. Zusätzlich ist der Betrag des anrechenbaren Solidaritätszuschlags zur KapErtrSt anzugeben (§ 51a i. V. mit § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Diese Angaben sind in einem abgegrenzten Teil der Mitteilung zusammenhängend in der nachstehenden Reihenfolge und mit den folgenden Bezeichnungen zu bescheinigen:

11 Kapitalerträge i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG

Bezüge i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG

Darin enthaltene Leistungen aus der Herabsetzung des gezeichneten Kapitals (§ 28 Abs. 2 Satz 2 KStG)

Abrechenbare KapErtrSt

Anrechenbarer Solidaritätszuschlag zur KapErtrSt

Leistungen aus dem stl. Einlagenkonto (§ 27 KStG)

Höhe des von der leistenden Körperschaft in Anspruch genommenen KSt-Minderungsbetrages (§ 37 KStG)

Zahlungstag

12 Bei den Kapitalerträgen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG bzw. Bezügen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind auch die Beträge mit zu erfassen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist. Anrechenbare Steuern sind die nach einer Erstattung nach § 45b Abs. 1 i. V. mit § 44b Abs. 1 EStG verbleibenden Beträge.

c) Verwendung von Abkürzungen

13 Bei Bescheinigungen, die in vollem Umfang maschinell ausgedruckt werden, dürfen die vorstehenden Angaben wie folgt abgekürzt werden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kapitalerträge i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG
KapErträge
Bezüge i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG
Bezüge
Darin enthaltene Leistungen aus der Herabsetzung des gezeichneten Kapitals (§ 28 Abs. 2 Satz 2 KStG)
darin ent. Leist.
Anrechenbare KapErtrSt
anr. Kapst
Anrechenbarer Solidaritätszuschlag zur KapErtrSt
anr. SolZ z. KapSt
Leistungen aus dem stl. Einlagenkonto (§ 27 KStG)
Einlagek.-Aussch.
Höhe des von der leistenden Körperschaft in Anspruch genommenen KSt-Minderungsbetrages (§ 37 KStG)
KSt-Mindbetrg
Zahlungstag
Zahltag

Werden Abkürzungen verwendet, sind sie an anderer Stelle der Mitteilung zu erläutern.

d) Umfang des Ausweises

14 Es ist nicht zu beanstanden, wenn in Fällen, in denen ein gesonderter Ausweis der nachfolgend genannten Angaben nicht in Betracht kommt, diese tatsächlich nicht ausgewiesen werden:

Die Angabe ”Höhe des von der leistenden Körperschaft in Anspruch genommenen KSt-Minderungsbetrages (§ 37 KStG)” kann entfallen, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine natürliche Person ist.

e) Ausstellung bei Erstattung von Kapitalertragsteuer

15 Hat der Anteilseigner dem Kreditinstitut eine für dieses Kj geltende NV-Bescheinigung vorgelegt und beantragt das Kreditinstitut für den Anteilseigner im Rahmen eines Sammelantrags (§ 45b Abs. 1 i. V. mit § 44b Abs. 1 EStG) die Erstattung von KapErtrSt, darf es für die in den Sammelantrag einbezogenen Kapitalerträge eine Steuerbescheinigung nicht ausstellen (§ 45a Abs. 4 EStG). Entsprechendes gilt, wenn auf Grund eines Freistellungsauftrages KapErtrSt in voller Höhe erstattet wird.

16 Die in Rz. 9 zugelassene Verbindung der Steuerbescheinigung mit der Gutschrift über die Kapitalerträge macht es erforderlich, dass die Kreditinstitute in den Fällen, in denen eine Steuerbescheinigung nicht erteilt werden darf (vgl. § 45a Abs. 4 und 5 i. V. mit §§ 44b und 45c sowie § 45b EStG), den Raum für die in Rz. 11-13 genannten Angaben durch den Text ”Keine Steuerbescheinigung” ausfüllen.

f) Durchschriften

17 Für Buchungszwecke dürfen dem Anteilseigner Durchschriften überlassen werden. Sie sollen nach Möglichkeit in farblich abgesetztem Querdruck die Aufschrift ”Kopie für Buchungszwecke” enthalten. Hg. Soweit ein Querdruck nicht möglich ist, sind die Durchschriften in der Kopfzeile mit dem Text ”Kopie für Buchungszwecke” zu kennzeichnen. Außerdem ist der rechte untere Teil des Formulars dadurch als Steuerbescheinigung zuentwerten, dass in der für den Zahlungstag vorgesehenen Zeile die Worte ”Nur Kopie” eingetragen werden.

g) Depotinhaber

18 Das Kreditinstitut, bei dem ein Wertpapierdepot unterhalten wird, kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgehen, dass der Depotinhaber Anteilseigner (§ 20 Abs. 2a EStG) ist. Ist dem Kreditinstitut bekannt, dass der Depotinhaber nicht der stl. Anteilseigner ist, darf es eine Steuerbescheinigung auf den Namen des Depotinhabers nicht ausstellen (§ 45a Abs. 3 i. V. mit Abs. 2 Satz 1 EStG).

aa) Nießbrauchbestellung, Treuhandverhältnis oder Ander-Konten

19 Hat das Kreditinstitut von einer Nießbrauchbestellung oder einem Treuhandverhältnis Kenntnis, ohne zu wissen, ob der Depotinhaber Anteilseigner ist, oder handelt es sich um ein Ander-Konto von Rechtsanwälten, Notaren oder Angehörigen der wirtschaftsprüfenden oder steuerberatenden Berufe, bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Steuerbescheinigung abweichend von Rz. 18 auf den Namen des Depotinhabers ausgestellt, jedoch durch den entsprechenden Hinweis ”Nießbrauchdepot”, ”Treuhanddepot” oder ”Ander-Depot” gekennzeichnet wird. In diesen Fällen muss das FA, bei dem die Anrechnung beantragt wird, nach Vorlage der Steuerbescheinigung prüfen, wem die Kapitalerträge stl. zuzurechnen sind. Zur Bescheinigung des von Zinsen aus Notaranderkonten einbehaltenen Zinsabschlags vgl. Rz. 47 ff.

bb) Ehegattenkonten

20 Wird für Ehegatten ein gemeinschaftliches Depot unterhalten, ist es unter den Voraussetzungen des § 26 EStG nicht zu beanstanden, wenn die Bescheinigung auf den Namen beider Ehegatten lautet. Für die Steuerbescheinigung bei anderen Gemeinschaftsdepots gilt die Rz. 5 entsprechend.

h) Zweigniederlassung

21 Neben inländischen Kreditinstituten ist auch die im Inland befindliche Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmers zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen berechtigt. Voraussetzung ist, dass dem ausländischen Unternehmen die Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften im Inland erteilt und dass die in § 20 Abs. 1 und 2 EStG bezeichnete Leistung für Rechnung der ausschüttenden Körperschaft von der inländischen Zweigstelle erbracht worden ist. Die Namen der ausländischen Kreditinstitute, die die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland haben, stehen auf den Internet-Seiten des BMF zum Download bereit.

i) Berichtigung

22 Sind in der Steuerbescheinigung die Kapitalerträge i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG und die anrechenbare KapErtrSt zu niedrig ausgewiesen, kann von einer Berichtigung der Steuerbescheinigung nach § 45a Abs. 6 EStG abgesehen werden, wenn eine ergänzende Bescheinigung ausgestellt wird, in die neben den übrigen Angaben nur der Unterschied zwischen dem richtigen und dem ursprünglich bescheinigten Betrag aufgenommen wird. Die ergänzende Bescheinigung ist als solche zu kennzeichnen. Die ursprünglich ausgestellte Bescheinigung behält in diesen Fällen weiterhin Gültigkeit.

j) Gutschrift für andere Kreditinstitute, Kennzeichnung der Steuerbescheinigung

aa) Mitteilungsverpflichtung

23 Führt ein Kreditinstitut ein Wertpapierdepot, das auf den Namen eines anderen Kreditinstitut lautet, darf das depotführende Kreditinstitut dem anderen Kreditinstitut eine Steuerbescheinigung nur erteilen, wenn das andere Kreditinstitut schriftlich mitgeteilt hat, dass es Eigentümer der Wertpapiere ist (vgl. § 4 Abs. 2 Depotgesetz). Liegt eine solche Mitteilung nicht vor, hat stets das andere Kreditinstitut die Steuerbescheinigung zu erteilen, und zwar sowohl für die Dividenden, die es seinen Kunden gutschreibt, als auch für diejenigen, die es selbst bezieht.

bb) Ausstellung in Vertretung des Anteilseigners

24 Bei Dividendengutschriften für andere Kreditinstitute bestehen jedoch keine Bedenken dagegen, dass ein inländisches Kreditinstitut eine Steuerbescheinigung auf den Namen des Anteilseigners ausstellt, wenn ein anderes Kreditinstitut in Vertretung des Anteilseigners eine auf dessen Namen lautende Steuerbescheinigung beantragt hat. Die Steuerbescheinigung ist von dem ausstellenden Kreditinstitut nach § 45a Abs. 3 i. V. mit Abs. 2 Satz 5 und § 44a Abs. 6 EStG entsprechend zu kennzeichnen; sie muss außerdem erkennen lassen, welches Kreditinstitut die Gutschrift erhalten hat. Das gilt auch, wenn die Ausstellung von einem ausländischen Kreditinstitut beantragt worden ist.

cc) Ausländische Wertpapiersammelbank

25 Werden die Aktien von einer ausländischen Wertpapiersammelbank verwahrt, ist zur Ausstellung der Steuerbescheinigung nur das inländische Kreditinstitut berechtigt, das der ausländischen Wertpapiersammelbank die Dividendengutschrift erteilt hat.

dd) Ausländisches Kreditinstitut

26 Außer in den Fällen der Rz. 24 f. darf ein inländisches Kreditinstitut eine Steuerbescheinigung an Anteilseigner, deren Aktien sich im Wertpapierdepot eines ausländischen Kreditinstituts befinden, nur ausstellen, wenn der Anteilseigner sich die Dividendenscheine von dem ausländischen Kreditinstitut aushändigen lässt und sie dem inländischen Kreditinstitut zur Einlösung vorlegt. Das inländische Kreditinstitut muss nach § 45a Abs. 3 i. V. mit Abs. 2 Satz 5 und § 44a Abs. 6 EStG die Steuerbescheinigung durch einen entsprechenden Hinweis kennzeichnen. Legt der Anteilseigner die Dividendenscheine bei der ausschüttenden Körperschaft zur Einlösung vor oder beauftragt er das ausländische Kreditinstitut, die Dividendenscheine der ausschüttenden Körperschaft zur Ausschüttung vorzulegen, ist nur die ausschüttende Körperschaft verpflichtet und berechtigt, die Steuerbescheinigung auszustellen. Beantragt das ausländische Kreditinstitut in Vertretung des Anteilseigners bei der ausschüttenden Körperschaft, die Steuerbescheinigung auf den Namen des Anteilseigners auszustellen, muss die Bescheinigung erkennen lassen, welches ausländische Kreditinstitut die Gutschrift erhalten hat.

k) Sinngemäße Anwendung

27 Im Übrigen gelten die Rz. 1-8 sinngemäß.

II. Aussstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge, für die das Halbeinkünfteverfahren nicht gilt (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3, 4, 7 und 8 sowie Satz 2 EStG)

28 Für einbehaltenen Zinsabschlag sowie einbehaltene KapErtrSt von Kapitalerträgen, für die das Halbeinkünfteverfahren nicht gilt, ist das amtlich vorgeschriebene Muster für Steuerbescheinigungen zu verwenden (vgl. Rz. 58). Da nach § 45a Abs. 2 EStG auch der Zahlungstag zu bescheinigen ist, darf die Steuerbescheinigung erst ausgestellt werden, nachdem die Körperschaft die Leistung erbracht hat. Es sind auch die Beträge zu bescheinigen, für die auf Grund eines Freistellungsauftrags eine KapErtrSt nicht einbehalten worden ist.

III. Steuerbescheinigungen bei Investment-Erträgen

a) Allgemeines

29 Wegen der Ausstellung von Steuerbescheinigungen bei Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Sondervermögen i. S. des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) vgl. § 37n ff. KAGG. Im Übrigen sind die Rdz. 9 ff. entsprechend anzuwenden.

30 Kreditinstitute, die eine Jahresssteuerbescheinigung i. S. der Rz. 32 ff. ausstellen, dürfen die nach den Vorschriften des KAGG zu erteilende gesonderte Bescheinigung nicht erteilen, wenn sie die erforderlichen Angaben in die Jahresssteuerbescheinigung aufnehmen (vgl. Rz. 33).

b) Berechnung des Zinsabschlags

31 Bei Steuerbescheinigungen für Gutschriften von Investmenterträgen ist der Zinsabschlag nach demselben Rechenschema zu ermitteln und auszuweisen, das für die anrechenbare KapErtrSt anzuwenden ist. Danach wird der veröffentlichte zinsabschlagpflichtige Teil der Ausschüttung je Anteilschein mit der Zahl der Anteilscheine vervielfacht; davon wird ein Betrag von 30 v. H. berechnet und dieser kaufmännisch gerundet.

IV. Ausstellung von Jahressteuerbescheinigungen

a) Allgemeines

32 Nach § 45a Abs. 2 EStG hat der Schuldner der Kapitalerträge oder die die Kapitalerträge auszahlende Stelle dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen, unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs, eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster mit den in dieser Vorschrift näher bezeichneten Angaben auszustellen. Werden Kapitalerträge für Rechnung des Schuldners durch ein inländisches Kreditinstitut oder ein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut gezahlt, so hat nach § 45a Abs. 3 EStG an Stelle des Schuldners das Kreditinstitut oder das Finanzdienstleistungsinstitut die Steuerbescheinigung zu erteilen.

33 Anstelle von Einzelsteuerbescheinigungen für die im Kj zugeflossenen Dividenden, Zinsen und Investmenterträge, die bei dem Kunden zur Anrechnung von KapErtrSt oder Solidaritätszuschlag auf die KapErtrSt führen können, kann ein zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen berechtigtes Kreditinstitut für jedes von ihm geführte Wertpapierdepot oder Konto eine Jahressteuerbescheinigung ausstellen, in der die in § 45a Abs. 2 und 3 EStG bezeichneten Angaben zusammengefasst sind.

b) Umfang der zu bescheinigenden Kapitalerträge

34 Wird anstelle von Einzelsteuerbescheinigungen eine Jahressteuerbescheinigung ausgestellt, so sind darin alle Kapitalerträge aufzunehmen, unabhängig davon, ob ein Steuerabzug vorgenommen oder die Erstattung von KapErtrSt beantragt worden ist; § 45a Abs. 4 EStG ist insoweit nicht anwendbar. Steuerabzugsbeträge, für die eine Erstattung beantragt worden ist, sind nicht in die Jahressteuerbescheinigung aufzunehmen.

35 Sind in dem Wertpapierdepot auch Aktien verzeichnet, für die die Dividende nicht durch das Kreditinstitut, sondern unmittelbar durch die ausschüttende Körperschaft an den Anteilseigner ausgezahlt wird, sind diese Ausschüttungen in die Jahressteuerbescheinigung des Kreditinstituts nicht aufzunehmen. Für diese Ausschüttung hat die ausschüttende Körperschaft eine gesonderte Steuerbescheinigung auszustellen (§ 45a Abs. 2 EStG).

c) Voraussetzungen

36 Eine Jahressteuerbescheinigung darf nur ausgestellt werden,

  • wenn für die Kapitalerträge dieses Kj Einzelsteuerbescheinigungen i. S. des § 45a Abs. 2 EStG nicht ausgestellt worden sind und der Kunde für das Wertpapierdepot oder das Konto ausdrücklich und für das Kj unwiderruflich die Ausstellung einer Jahressteuerbescheinigung anstelle einzelner Steuerbescheinigungen beantragt hat,

  • wenn das Kreditinstitut bei allen Gutschriften für das Wertpapierdepot oder das Konto des Kunden Mitteilungen verwendet hat, die die Überschrift ”Dividenden-(Zins-, Ertrags-) Gutschrift” tragen sowie keine Angaben i. S. der Rz. 11 und den Vermerk ”Jahressteuerbescheinigung folgt” enthalten,

  • wenn das Kreditinstitut in der Jahressteuerbescheinigung versichert, dass bei Gutschriften, die es in dem Kj für dieses Wertpapierdepot oder das Konto selbst an den Kunden geleistet hat, Einzelsteuerbescheinigungen nicht ausgestellt worden sind oder werden.

d) Investmenterträge

37 Entsprechendes gilt für die bei einem Sondervermögen i. S. des KAGG thesaurierten Investmenterträge, wenn sie in die Jahressteuerbescheinigung einbezogen worden sind.

e) Inhalt

38 Eine Jahressteuerbescheinigung gilt als nach amtlich vorgeschriebenem Muster erteilt, wenn sie enthält:

aa) sämtliche in § 45a Abs. 2 und 3 EStG bezeichneten Angaben,

bb) die nach Doppelbuchst. aa erforderlichen Angaben für die vom ausstellenden Kreditinstitut im Kj an den Anteilseigner gezahlten Dividenden, Zinsen und Investmenterträge in der Reihenfolge, die für Einzelsteuerbescheinigungen vorgeschrieben ist (vgl. Rz. 11-13 und 29).

cc) gesonderte Summenzeilen für die verschiedenen Arten der Kapitalerträge

V. Ausstellung von Steuerbescheinigungen für einbehaltenen Zinsabschlag in besonderen Fällen

1. Bescheinigung des von Zinsen aus Mietkautionen einbehaltenen Zinsabschlags

a) Allgemeines

39 Mit der Vereinbarung im Mietvertrag, dem Vermieter für dessen etwaige nachvertragliche Ansprüche eine Geldsumme als Sicherheit zu leisten, trifft der Mieter eine Vorausverfügung über die Zinsen, die ihm nach § 551 Abs. 3 BGB zustehen und die Sicherheit erhöhen. Die Zinsen fließen dem Mieter deshalb in dem Zeitpunkt zu, in dem sie auf dem vom Vermieter für die Sicherheit eingerichteten Konto fällig werden, und sind vom Mieter zu versteuern.

b) Bescheinigungsverfahren

Für das Verfahren zur Bescheinigung des von den Zinsen einbehaltenen Zinsabschlags gilt Folgendes:

40 Hat der Vermieter ein für das Kreditinstitut als Treuhandkonto erkennbares Sparkonto eröffnet, wie es seinen Verpflichtungen nach § 551 Abs. 3 BGB entspricht, und weiß das Kreditinstitut, wer der Treugeber ist, hat es die Steuerbescheinigung auf den Namen des Treugebers auszustellen. Der Vermieter hat dem Mieter die Steuerbescheinigung zur Verfügung zu stellen (§ 34 Abs. 1 und 3 AO), damit er die Zinsen versteuern und den einbehaltenen Zinsabschlag auf seine ESt anrechnen lassen kann.

41 Hat das Kreditinstitut dem von Treuhandverhältnis Kenntnis, ohne zu wissen, ob der Kontoinhaber Anspruch auf die Zinsen hat, ist die Steuerbescheinigung auf den Namen des Kontoinhabers auszustellen und mit dem Vermerk ”Treuhandkonto” zu versehen. Auch in diesem Fall hat der Vermieter dem Mieter die Steuerbescheinigung zur Verfügung zu stellen.

42 Werden die Mietkautionen mehrerer Mieter auf demselben Konto angelegt, ist der Vermieter als Vermögensverwalter i. S. des § 34 AO verpflichtet, gegenüber dem für ihn zuständigen FA eine Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Kapitalvermögen der Mieter (§ 180 AO) abzugeben. Sieht das FA nach § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO von einer einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte ab, kann es dies gegenüber dem Vermieter durch negativen Feststellungsbescheid feststellen. In diesem Fall hat der Vermieter dem Mieter eine Ablichtung des Bescheides und der Steuerbescheinigung des Kreditinstituts zur Verfügung zu stellen sowie den anteiligen Kapitalertrag und den anteiligen Zinsabschlag mitzuteilen. Diese Unterlagen hat der Mieter seiner ESt-Erklärung beizufügen.

2. Bescheinigung des von Zinsen aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen von Wohnungseigentümergemeinschaften einbehaltenen Zinsabschlags.

a) Bescheinigung des Vermögensverwalters

43 Im Regelfall ist nach § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO von einer gesonderten Feststellung der von der Wohnungseigentümergemeinschaft erzielten Zinsen aus der Anlage der Instandhaltungsrücklage abzusehen. Es reicht aus, dass der Verwalter die anteiligen Einnahmen aus Kapitalvermögen nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile aufteilt und dem einzelnen Wohnungseigentümer mitteilt.

b) Behandlung des Zinsabschlags

Soweit Kapitalerträge erzielt wurden, von denen der Zinsabschlag einbehalten und abgeführt wurde, gilt Folgendes:

44 Die Anrechnung des Zinsabschlags bei dem einzelnen Beteiligten ist nur möglich, wenn neben der Mitteilung des Verwalters über die Aufteilung der Einnahmen und des Zinsabschlags eine Ablichtung der Steuerbescheinigung des Kreditinstituts vorgelegt wird.

45 Bedeutet dieses Verfahren allerdings für die Wohnungseigentümer und den Verwalter keine beachtliche Erleichterung, so sind die Kapitalerträge nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchtst. a AO gesondert festzustellen. Dabei wird das für die gesonderte Feststellung zuständige FA auch den entrichteten und anzurechnenden Zinsabschlag ermitteln und den Wohnsitz-FÄ die auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Steuerbeträge mitteilen. In diesem Fall sind die Original-Steuerbescheinigungen dem Feststellungs-FA einzureichen; Ablichtungen der Steuerbescheinigungen für die Wohnungseigentümer sind nicht erforderlich.

3. Bescheinigung des von Zinsen aus Notaranderkonten einbehaltenen Zinsabschlags

46 Zu der Frage, ob die Bescheinigung über den Zinsabschlag bei Notaranderkonten auf den Namen des formell berechtigten Notars oder auf den Namen des materiell berechtigten Beteiligten ausgestellt werden soll und wie bei mehreren Berechtigten zu verfahren ist, gilt Folgendes:

47 Für den Zinsabschlag unterliegende Kapitalerträge aus Notaranderkonten ist die Steuerbescheinigung vom Kreditinstitut auf den Namen des Kontoinhabers auszustellen und durch den Hinweis ”Anderkonto” zu kennzeichnen.

48 Der Notar leitet das Original dieser Steuerbescheinigung an den Berechtigten weiter. In den Fällen, in denen auf der Steuerbescheinigung des Kreditinstituts der Hinweis ”Anderkonto” fehlt, erteilt der Notar dem Berechtigten zusätzlich eine Bestätigung darüber, dass er für ihn treuhänderisch tätig war. Der Berechtigte hat die Steuerbescheinigung und die Bestätigung dem für ihn zuständigen FA vorzulegen.

49 Wenn die auf dem Notaranderkonto erzielten zinsabschlagspflichtigen Zinsen zeitanteilig auf Verkäufer und Käufer entfallen, stellt der Notar eine der Anzahl der Beteiligten entsprechende Anzahl beglaubigter Abschriften der Originalbescheinigung her und vermerkt auf der an der jeweiligen Beteiligten auszuhändigenden Abschrift, in welcher Höhe er diesem Zinsen gutgeschrieben hat. Die Berechtigten haben diese beglaubigte Abschrift dem für sie zuständigen FA vorzulegen.

50 Wenn die auf einem Notaranderkonto erzielten zinsabschlagspflichtigen Zinsen an mehrere Beteiligte auszukehren sind, die nicht zusammen veranlagt werden, gilt Folgendes:

  • Sind dem Notar die Anteilsverhältnisse bekannt, teilt er die Kapitalerträge und den Zinsabschlag auf die Berechtigten auf; die Regelungen zu Rz. 49 gelten entsprechend.

  • Sind dem Notar die Anteilsverhältnisse nicht bekannt, sind die Kapitalerträge und der hierauf entfallende Zinsabschlag einheitlich und gesondert nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO festzustellen.

51 Die vorstehenden Regelungen sind auf Erträge aus Anderkonten von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Steuerberatungsgesellschaften, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchführungsgesellschaften entsprechend anzuwenden.

4. Bescheinigung des von Zinsen aus Gemeinschaftskonten bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften einbehaltenen Zinsabschlags

52 Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft dürfen für Gemeinschaftskonten - anders als Ehegatten - keine Freistellungsaufträge erteilen. Der Zinsabschlag ist vom Kreditinstitut einzubehalten. Darüber ist eine Steuerbescheinigung auf den Namen beider Kontoinhaber auszustellen. Anstelle der gesonderten Feststellung gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO wird folgendes Vereinfachte Verfahren zur Ermittlung des Anteils jedes Kontoinhabers am Zinsertrag und am einbehaltenen Zinsabschlag zugelassen.

53 Wie die Kapitalerträge (und der darauf entfallende Zinsabschlag) auf die Kontoinhaber zu verteilen sind, wird auf dem Original der Steuerbescheinigung vermerkt. Von der mit diesem Vermerk versehenen Steuerbescheinigung wird eine Ablichtung gefertigt.

54 Sowohl auf der Originalbescheinigung als auch auf der Ablichtung haben beide Kontoinhaber zu unterschreiben. Es bestehen keine Bedenken, in diesem Fall sowohl die Originalbescheinigungen als auch deren Ablichtung anzuerkennen und den anteiligen Zinsertrag und den darauf entfallenden Zinsabschlag bei der Veranlagung zur ESt jedes Kontoinhabers zu berücksichtigen.

55 Sofern sich später Meinungsverschiedenheiten über die Aufteilung der Einkünfte ergeben, ist eine gesonderte Feststellung bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist nachzuholen.

5. Bescheinigung des von Zinsen aus Gemeinschaftskonten bei eingetragenen Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz einbehaltenen Zinsabschlags

56 Die Regelungen in den Rz. 52-55 gelten sinngemäß.

6. Solidaritätszuschlag

57 Die Regelungen zur Aufteilung, Bescheinigung und Anrechnung des Zinsabschlags sind für den auf den Zinsabschlag erhobenen Solidaritätszuschlag entsprechend anzuwenden.

VI. Fundstellennachweis und Anwendungsregelung

58 Muster der Steuerbescheinigung i. S. der Rz. 1: BStBl 2002 I S. 235.

Muster der Steuerbescheinigung i. S. der Rz. 28: BStBl 2001 I S. 514.

Die genannten BMF-Schr. stehen auf den Internet-Seiten des BMF zum Download bereit.

59 Dieses Schr. ersetzt die Regelungen in KStR 1995 Abschn. 97 bis 102, die Tz. 6, 7, 8 und 10 des (BStBl 1992 I S. 693), das (BStBl 1994 I S. 312), das (BStBl 2001 I S. 727) und das (BStBl 2001 I S. 784).

BMF v. - IV C 1 -S 2401 - 22/02


Fundstelle(n):
BStBl 2002 I Seite 1338
TAAAA-84609