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Familienwohnung auch bei Nutzung durch nur einen Ehegatten
Ein Haus, das nur von einem der getrennt lebenden Ehegatten und dem gemeinsamen Kind zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, fällt nach dem unter den Begriff Familienwohnheim des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG. Aus dem Begriff des Familienwohnheims folgt, dass das Haus eigenen Wohnzwecken dienen muss. Nach Auffassung des Gerichts ist es jedoch nicht erforderlich, dass beide Ehegatten das Haus bewohnen. Denn unter dem Begriff der Familie ist auch ein mit einem gemeinsamen Kind zusammenlebender Ehegatte zu verstehen. Soweit die Finanzverwaltung in R 43 ErbStR den Begriff der Familie zwar durch die Einbeziehung von Enkelkindern oder einer Hausgehilfin weit fasst, andererseits aber die Nutzung durch beide Ehegatten für unabdingbar erachtet, vermag das Gericht dem nicht zu folgen.