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BBV 2/2004 S. 7

Erbschaftsteuer: Steuerstundung und Ablösebetrag bei Gesamtgläubigerschaft

Ein Ablösebetrag gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG ist getrennt – jeweils bezogen auf jeden der Gesamtgläubiger – zu berechnen. Dabei ist der jeweilige Teilbetrag der gestundeten Steuer nach dem Verhältnis der Teilbeträge der Kapitalwerte der Belastung zum Gesamtkapitalwert der Belastung aufzuteilen. Der Erlass des enthält dazu folgendes Beispiel:

Vater V schenkt einem Kind ein Mietwohngrundstück unter Vorbehalt des Nießbrauchs für sich selbst bzw. Einräumung eines Nießbrauchs zugunsten seiner Ehefrau E als Gesamtgläubiger bis zum Tod des Längstlebenden. Der gesamte Jahreswert der Nutzung beträgt 36 000 €. Auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung ergeben sich folgende Kapitalwerte der Belastung bzw. der Teilbeträge:


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Berechtigter
Lebensalt...