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Überlassung eines Appartements an die Wohnungseigentümergemeinschaft zur weiteren Vermietung
Nach der Entscheidung des , wird die unternehmerische Tätigkeit nicht aufgegeben, wenn nach dem Konkurs eines gewerblichen Zwischenmieters ein unternehmerisch genutztes Appartement in einem Boardinghouse der Wohnungseigentümergemeinschaft zur weiteren Vermietung überlassen wird. Die Überlassung eines Appartements an die Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgt nicht wie ein Gesellschafterbeitrag, sondern als entgeltliche Nutzungsüberlassung im Rahmen eines Vertrages besonderer Art, wenn das Entgelt nach der gesetzlichen Regelung des § 743 Abs. 1 BGB entsprechend der Miteigentumsanteile bemessen wird.