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BBV 2/2004 S. 8

Erbschaftsteuerermäßigung bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens

Wie sind Schulden und Lasten zu behandeln, wenn ein Erwerb neben mehrfach erworbenem Vermögen (§ 27 ErbStG; begünstigtes Vermögen) auch anderes Vermögen umfasst? Nach ist die Steuer für den Gesamterwerb in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem der Nettowert des begünstigten Vermögens nach Abzug der mit diesem Vermögen zusammenhängenden Schulden und Lasten zu dem Wert des steuerpflichtigen Gesamterwerbs nach Abzug aller Schulden und Lasten und vor Abzug der dem Erwerber zustehenden Freibeträge steht. Die in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten können direkt zugeordnet werden. Die nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten sind dem begünstigten Vermögen anteilig zuzuordnen. Hieru...