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BBV Nr. 3 vom Seite 39

Genehmigung eines unwirksamen Darlehensvertrags

Redaktion

Ist ein Darlehensvertrag (hier zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung) wegen eines Verstoßes gegen das RBerG möglicherweise unwirksam, kann er durch die Darlehensnehmer gemäß §§ 177, 182 ff. BGB genehmigt werden. Eine solche Genehmigung liegt nach dem Urt. des OLG Frankfurt v. - 9 U 112/02 dann vor, wenn die Darlehensnehmer – nachdem sie die ursprünglichen Darlehensverträge angefochten und widerrufen haben – persönlich eine neue Vereinbarung mit der Darlehensgeberin abschließen, in der der offene Darlehenssaldo festgestellt wird und sich die Darlehensnehmer zur Aufnahme von weiteren Ratenzahlungen verpflichten, die dann auch zunächst erfolgen. Die Genehmigung wird nicht dadurch infrage gestellt, dass sich die Darlehensnehmer bei Eingehung der neuen Vereinbarung nicht explizit darüber bewusst waren, dass der ursprüngliche Darlehensvertrag gerade auch wegen eines Verstoßes gegen das RBerG unwirksam gewesen sein könnte.