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Haftung eines Mittelverwendungstreuhänders
Ein in das „Sicherheitssystem„ eines Anlagemodells eingeschalteter Mittelverwendungstreuhänder hat den Anlegern für ihre Einlagen einzustehen, wenn er Transaktionen zulässt, durch die die gesamte vereinbarte Anlagestrategie verändert wird (). – Im zu entscheidenden Fall ging es um die Auszahlung von Anlagegeldern an Dritte, wodurch der Treuhänder jegliche (weitere) Kontrolle über die Mittelverwendung verlor.