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Beraterhaftung bei Umwandlungsvorgängen
Ist im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Unternehmensveräußerung das Umwandlungssteuerrecht Gegenstand einer steuerlichen Beratung und weist der steuerliche Berater dabei nicht auf die Gewerbesteuerpflicht gemäß § 18 Abs. 4 UmwStG hin, liegt in dem Unterlassen des Hinweises eine Pflichtverletzung. Die Unkenntnis dieser Regelung und die mögliche Komplexität des Umwandlungssteuerrechts entlasten den steuerlichen Berater nicht. Ob und in welchem Umfang ein zu ersetzender Schaden vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach einem rechnerischen Vergleich der durch das schädigende Ereignis bewirkten Vermögenslage mit derjenigen, die ohne diesen Umstand eingetreten wäre. Diese Differenzrechnung setzt eine alternative steuergünstigere Vertragsgestaltung voraus, bei der alle Folgen des Ereignisses gegeneinander abgewogen werden ().