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Grundlagen - Stand: 15.08.2019

Umsatzsteuerliche Organschaft

Bodo Ebber

Dieser Beitrag wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der umsatzsteuerlichen Organschaft

Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne kann nur sein, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt (§ 2 Abs. 1 UStG).

Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbstständig ausgeübt, wenn eine juristische Person und unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Personengesellschaft (= Organgesellschaft) nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG).

II. Voraussetzungen

Das Institut der Organschaft ist auch im Körperschaftsteuer- und im Gewerbesteuergesetz geregelt. Die Voraussetzungen sind nicht identisch mit der umsatzsteuerlichen Organschaft, so dass für jede Steuerart die Frage der Organschaft gesondert zu prüfen ist.

Organschaft liegt nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung vor, wenn eine juristische Person und unter weiteren Voraussetzungen auch Personengesellschaften nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist. Die Voraussetzungen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft bestimmen sich allein nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG.

1. Organträger und Organgesellschaften

Als Organgesellschaften kommen in erster Linie juristische Personen des Zivil- und Handelsrechts sowie des öffentlichen Rechts in Betracht, wenn und soweit sie (die juristischen Personen des öffentlichen Rechts) unternehmerisch tätig sind.

Über den Wortlaut des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG hinaus können ausnahmsweise auch Personengesellschaften Organgesellschaften sein, wenn Gesellschafter der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen sind, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ihrerseits in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind.

Diese neue Sichtweise ist für Umsätze nach dem zwingend anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird nicht beanstandet, wenn sich die am Organkreis Beteiligten bei der Beurteilung des Umfangs der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft übereinstimmend auf die entsprechenden Regelungen des neuen UStAE berufen. Eine lediglich umsatzbezogene Berufung ist nicht möglich. Ein Berufungsrecht besteht nur, soweit sämtliche betroffenen Steuerfestsetzungen der Beteiligten noch änderbar sind.

Organträger kann jeder Unternehmer sein. Auch eine Holding kann Organträger sein, wenn sie selbst entgeltliche Leistungen erbringt; eine Finanzholding, also eine Gesellschaft, deren Tätigkeit sich auf das Halten und Verwalten von Beteiligungen an anderen Gesellschaften beschränkt, kann kein Organträger sein. Der nationale Gesetzgeber kann nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie zwar auch Nichtunternehmer als Organträger zulassen , ist hierzu aber nicht verpflichtet. Dies wird zwar z. T. kritisch hinterfragt, wurde aber vom BFH ausdrücklich bestätigt.

Die Eingliederung einer Organgesellschaft in die Unternehmen mehrerer Organträger (sog. Mehrmütter-Organschaft) ist nicht möglich.

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