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Die umsatzsteuerliche Organschaft nach den aktuellen Entscheidungen des EuGH
Anmerkungen zu den EuGH-Urteilen vom 1.12.2022 - C-141/20 und C-269/20
Aufgrund von zwei Vorlagen der mit der Umsatzsteuer befassten BFH-Senate an den EuGH aus den Jahren 2019 und 2020 musste die steuerliche Beratung mit einer erheblichen Unsicherheit leben, ob die deutschen Regelungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Eine abschlägige Entscheidung des EuGH hätte zu einem umsatzsteuerlichen Erdbeben geführt. Dies scheint ausgeblieben zu sein. Endgültig lässt sich dies aber erst sagen, wenn die Folgeentscheidungen des BFH vorliegen; denn insbesondere die Ausführungen des EuGH zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Innenumsätze lösen weitere Fragen aus, die ebenfalls erhebliche Auswirkungen haben können.
, NWB IAAAJ-27906, und C-269/20, NWB PAAAJ-27892
Ist es mit dem Unionsrecht vereinbar, dass der Organträger Schuldner der Umsatzsteuer des gesamten Organkreises ist?
Setzt die finanzielle Eingliederung neben einem Mehrheitsanteil auch die Mehrheit der Stimmrechte voraus?
Sind Innenumsätze im Organkreis steuerbar?
I. Kurze Vorgeschichte der Vorlagebeschlüsse
1. Zwei zuständige BFH-Senate
[i]Leonard, EuGH entscheidet zur umsatzsteuerlichen Organschaft, USt direkt digital 24/2022 S. 2, NWB KAAAJ-29346Sterzinger, in: Küffner/Zugmaier, UStG Kommentar, § 2 Rz. 341, NWB PAAAB-75356 Beim BFH sind zwei Senate mit der Umsatzsteuer beschäftigt, der V. und der XI. Senat. Die Senate vertreten bemerkenswert gegensätzliche Positionen zu vielen grundsätzlichen Fragen des Umsatzsteuerrechts, was es in der Praxis deutlich erschwert hat, zu rechtssicheren Lösungen zu gelangen.
Die Uneinigkeit der BFH-Senat bezieht sich auch auf grundlegende Fragen der Organschaftsregelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG, der unionsrechtlich die Regelung zur sog. Mehrwertsteuergruppe (Art. 11 MwStSystRL) zugrunde liegt.
2. Bereits vorliegende Entscheidungen des EuGH zu Personengesellschaften als Organgesellschaften
Der EuGH hat sich in der jüngeren Vergangenheit schon mehrfach mit der deutschen Organschaftsregelung befassen müssen. Im Jahr 2015 hat er im Fall Larentia + Minerva und Marenave Schifffahrt entschieden, dass die Möglichkeit zur Bildung einer Mehrwertsteuergruppe grds. nicht nur juristischen Personen eingeräumt werden darf, sondern auch Personengesellschaften einzubeziehen sind, sofern keine missbräuchlichen Praktiken oder Verhaltensweisen und Steuerumgehungen drohen. Nach der Folgeentscheidung vom dürfen an die finanzielle Eingliederung von Personengesellschaften keine höheren Anforderungen als an die finanzielle Eingliederung von juristischen Personen gestellt werden.