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USt direkt digital Nr. 18 vom Seite 8

Die organisatorische Eingliederung bei der umsatzsteuerlichen Organschaft – ein unüberwindbares Hindernis?

Britta Lüger

Das FG Münster hatte über die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen einer organisatorischen Eingliederung einer Bank in ihren alleinigen Anteilseigner entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG zu entscheiden und verneinte dies vor dem Hintergrund, dass keine Personenidentität in den Leitungsgremien von Organträger und Organgesellschaft bestünde. Gegen das Urteil ist Revision eingelegt. Die Entscheidung zeigt einmal mehr auf, welche Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die Eingliederungsmerkmale für die umsatzsteuerliche Organschaft in der Praxis herrscht. Umso interessanter ist es, dass das BMF im März 2019 ein Eckpunktepapier zu einer „Gruppenbesteuerung“ entsprechend Art. 11 MwStSystRL veröffentlich hat, wonach die „Umsatzsteuergruppe“ auf Antrag bei den Finanzbehörden mit Wirkung für die Zukunft rechtsicher gebildet werden soll.

I. Leitsatz

Fehlt es an der Personenidentität in den Leitungsgremien, dem Abschluss eines Beherrschungsvertrages i. S. des § 291 AktG sowie der Eingliederung nach §§ 319, 320 AktG, so ist das Merkmal der organisatorischen Eingliederung aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG auch dann nicht erfüllt, wenn der vermeintliche Organträger die vermeintliche Organgesellschaft nach den Bestimmungen des FKAG zu beaufsichtigen hat, ihren Au...