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Grundlagen - Stand: 15.08.2019

Steuersatz

Bodo Ebber

Dieser Beitrag wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition des Steuersatzes im Umsatzsteuerrecht

Der Steuersatz ist in der Umsatzsteuer der Prozentsatz, der auf die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer – in der Regel das Entgelt für den Umsatz abzgl. enthaltener Umsatzsteuer – angewendet wird, um die geschuldete Umsatzsteuer zu berechnen.

Die unterschiedlichen Steuersätze im Umsatzsteuerrecht werden in den § 12 UStG und § 24 UStG geregelt.

Für Leistungen, die in wirtschaftlich abgrenzbaren Teilen geschuldet werden, können – je nach Zeitpunkt der Ausführung – bei einer Steuersatzänderung unterschiedliche Steuersätze in Betracht kommen.

Eine Auflistung der seit dem bestehenden Steuersätze enthält Abschn. 12.1 UStAE.

Zu den maßgeblichen Zeitpunkten bei Änderungen des Steuersatzes durch den Gesetzgeber vgl. die Absätze 2-4 des Abschn. 12.1 UStAE.

Corona-Steuerhilfegesetz und Zweites Corona-Steuerhilfegesetz

Mit dem "Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise" (Corona-Steuerhilfegesetz) sollen Restaurants und Gaststätten, Beschäftigte in Kurzarbeit sowie Kommunen bei der Bewältigung der COVID-19-Pandemie besser unterstützt werden. Der Umsatzsteuersatz wird für nach dem und vor dem erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 Prozent auf 7 Prozent abgesenkt.

Mit dem "Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise" sollen die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie bekämpft und die Binnennachfrage gestärkt werden. Die Umsatzsteuersätze werden befristet vom bis zum von 19 auf 16 Prozent und von 7 auf 5 Prozent gesenkt, § 28 Abs. 1 bis 3 UStG-E. Händler und Anbieter von Dienstleistungen können für die vorübergehende Senkung der Mehrwertsteuer von der bestehenden Ausnahmemöglichkeit des § 9 Absatz 2 Preisangabenverordnung (PAngV) Gebrauch machen und pauschale Rabatte an der Kasse gewähren, ohne die Preisauszeichnung (z.B. sämtlicher Regale) in der Nacht zum ändern zu müssen.

II. Steuersätze

1. Allgemeiner Steuersatz

Die Steuer beträgt grds. für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 % der Bemessungsgrundlage, soweit nicht ein ermäßigter Steuersatz nach § 12 Abs. 2 UStG oder ein besonderer Steuersatz nach § 24 UStG in Betracht kommt.

2. Ermäßigter Steuersatz

Der Steuersatz ermäßigt sich auf 7 % der Bemessungsgrundlage für

  1. die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb der in der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 UStG aufgeführten Gegenstände mit Ausnahme von Briefmarken als Sammlungsstücke sowie Kunstgegenstände und bestimmte Sammlungsstücke.

    In der Anlage 2 werden im Wesentlichen genannt:

    • land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, (soweit nicht § 24 UStG zur Anwendung kommt)

    • Lebensmittel (mit Ausnahme von Luxusartikeln wie Hummer, Langusten, Schnecken, Kaviar etc.),

    • natürliches Wasser „aus dem Wasserhahn“, Milch und Milchmischgetränke, Kaffee und Tee (abgepackt, nicht erfasst: trinkfertiger Kaffee oder Tee (alle anderen – u.a. alkoholische – Getränke unterliegen dem allgemeinen Steuersatz),

    • landwirtschaftliche Futtermittel,

    • Druckerzeugnisse (Bücher, Zeitschriften, Zeitungen etc.),

    • Rollstühle, Körperersatzstücke,

    Die Auflistung der Gegenstände ist abschließend.

    Bestehen Zweifel, ob die Lieferung oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines bestimmten Gegenstandes unter die Steuerermäßigung fällt, haben die Lieferer und die Abnehmer bzw. die innergemeinschaftlichen Erwerber die Möglichkeit, bei der zuständigen Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) einzuholen. UvZTA können auch von den Landesfinanzbehörden (z.B. den Finanzämtern) beantragt werden. Siehe zu weiteren Einzelheiten Abschn. 12.1 Abs. 1 UStAE.

  2. die Vermietung der unter Nr. 1 genannten Gegenstände.

    Mit Vermietung ist der zivilrechtliche Begriff der Miete gemeint, mithin die entgeltliche Überlassung zum Gebrauch während der Mietzeit. Ermäßigt wären z.B. die Überlassung von Pferden zu Reitzwecken, der Verleih von Büchern etc.

    Land- und Forstwirte, die von § 24 UStG Gebrauch machen, unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz.

  3. Aufzucht und Halten von Vieh, Pflanzenzucht und Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere, soweit nicht § 24 UStG zur Anwendung kommt.

  4. Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen, soweit nicht § 24 UStG zur Anwendung kommt.

  5. Leistungen als Zahntechniker; Lieferung bzw. Wiederherstellung von Zahnprothesen und kieferorthopädischen Apparaten durch einen Zahnarzt, soweit er sie in seinem Unternehmen hergestellt bzw. wiederhergestellt hat.

  6.  
    1. die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und vergleichbare Darbietungen sowie für Museen;

    2. die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme die einschlägigen Verfahren zum Jugendschutz durchlaufen haben;

    3. die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtgesetz ergeben;

    4. Zirkusvorführungen, Leistungen als Schausteller, die unmittelbar mit dem Betrieb zoologischer Gärten verbundenen Umsätze.

  7.  
    1. Leistungen von Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, soweit die Leistungen nicht im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Bei Zweckbetrieblichen (siehe zum Begriff § 65 AO) gelten weitere Einschränkungen gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG;

    2. entsprechende Leistungen von nichtrechtsfähigen Töchtern der in a) genannten Körperschaften.

  8. Umsätze von Schwimm- und Heilbädern, Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit eine Kurtaxe zu zahlen ist.

  9. Personenbeförderung mit der Schienenbahn, mit Oberleitungsomnibussen, mit Kraftfahrzeugen oder Schiffen im genehmigten Linienverkehr, mit Fährschiffen, mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und ähnlichen Aufstiegshilfen.

  10. die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen im Hotelgewerbe, die kurzfristige Vermietung von Campingplätzen; dies gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind. (Siehe unten ABC – Hoteldienstleistungen).

  11. die Einfuhr von Briefmarken als Sammlungsstücke, von Kunstgegenständen und von Sammlungsstücken (vgl. im Einzelnen Nr. 49 f, 53, 54 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 UStG).

  12. die Lieferung und den innergemeinschaftliche Erwerb von Kunstgegenständen (vgl. Nr. 53 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 UStG), wenn

    • die Lieferung vom Urheber oder seinem Rechtsnachfolger bewirkt werden oder

    • der Lieferer kein gewerblicher Kunsthändler/Auktionator ist und den Kunstgegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat oder

    • der Lieferer kein gewerblicher Kunsthändler/Auktionator ist und den Kunstgegenstand vom Urheber oder Rechtsnachfolger erworben hat oder

    • der Lieferer kein gewerblicher Kunsthändler/Auktionator ist und der Kunstgegenstand ihn zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben

3. Besondere Steuersätze für die Land- und Forstwirtschaft

Aus § 24 UStG ergeben sich diverse besondere Steuersätze für Umsätze aus der Land- und Forstwirtschaft.

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