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Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei gemeinnützigen Körperschaften
Aktuelle Rechtsprechung und praktische Handlungsempfehlungen
Umsätze unterliegen grundsätzlich dem Regelsteuersatz in Höhe von 19 %. Ausnahmen davon enthält u. a. der Katalog des § 12 Abs. 2 UStG. Gerade diese Katalogleistungen beinhalten ein hohes Streitpotenzial, so dass Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung nicht selten vor dem BFH enden. Der Grund dafür ist offensichtlich: Betrachtet man allein die wirtschaftlichen Gesichtspunkte, macht es vor allem dann, wenn der Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, einen großen Unterschied, ob eine Leistung zu 7 % oder zu 19 % angeboten wird. In den letzten Jahren hat die Diskussion über den ermäßigten Steuersatz auch die gemeinnützigen Körperschaften erreicht. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG können diese unter bestimmten Voraussetzungen die erbrachten Leistungen dem ermäßigten Steuersatz unterwerfen. Interessant ist dabei insbesondere die Rechtsprechung hinsichtlich des ermäßigten Steuersatzes bei gemeinnützigen Körperschaften im Rahmen des Zweckbetriebs, da hier eine offensichtliche Kollision des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht vorliegt. Der nachfolgende Beitrag stellt die derzeitige Rechtslage dar und gibt darüber hinaus Handlungsempfehlungen für die Praxis.
Eine Kurzfassung ...