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BBK Nr. 23 vom Seite 1126

Anpassung der Umsatzsteuersätze zum 1.7.2020 und zum 1.1.2021

Praxisbeispiele zum

Bernd Rätke

[i]BMF, Schreiben v. 4.11.2020 - III C 2 - S 7030/20/10009 :016 NWB AAAAH-63063 Der Gesetzgeber hat die Umsatzsteuersätze für das zweite Halbjahr 2020 von 19 % auf 16 % sowie von 7 % auf 5 % gesenkt. Gerade mal einen Tag vor der Absenkung am veröffentlichte das BMF am ein Schreiben zur Umstellung der Steuersätze. Dieses Schreiben ist nun am aktualisiert worden, indem das BMF zu Einzelfragen Stellung nimmt. Der Beitrag stellt die wichtigsten Punkte der Aktualisierung anhand von Beispielsfällen vor.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Anzahlungen (Rz. 1 bis 4)

[i]Höherer Steuersatz in Anzahlungsrechnung möglichDas BMF stellt in Rz. 1 klar, dass bei einer Voraus- oder Anzahlungsrechnung, die im zweiten Halbjahr 2020 gestellt wird, der Umsatzsteuersatz von 16 % bzw. 5 % anzuwenden ist, wenn das Entgelt auch im zweiten Halbjahr vereinnahmt wird. Steht aber von vornherein fest, dass die Leistung erst 2021 erbracht [i]Eckert, Anzahlungen, Kontierungslexikon NWB UAAAF-77681 werden wird, kann aus Vereinfachungsgründen bereits der erhöhte Steuersatz von 19 % bzw. 7 % in der Anzahlungsrechnung ausgewiesen werden und vom Empfänger als Vorsteuer geltend gemacht werden. Dies entspricht spiegelbildlich der bisherigen BMF-Regelung in Rz. 9 und 11 sowie 47 des . S. 1127

Beispiel 1

U verkauft an K im November 2020 eine EDV-Anlage, die im Februar 2021 ausgeliefert und montiert werden soll, zum Preis von 11.900 € brutto. U möchte die Hälfte des Kaufpreises (5.000 €) zzgl. Umsatzsteuer als Anzahlung erhalten; K zahlt die Anzahlung noch im November 2020.

Lösung

Der richtige Umsatzsteuersatz für die Lieferung beträgt 19 %, weil die Lieferung 2021 erfolgt.

(1) U kann nun entweder eine Anzahlung über 5.000 € netto + 16 % Umsatzsteuer (= 800 €) in Rechnung stellen und berichtigt dann im Februar die Umsatzsteuer zu seinen Ungunsten i. H. von 150 €; zudem führt er auf den im Februar in Rechnung gestellten Restbetrag von 5.000 € eine Umsatzsteuer von 19 % (= 950 €) ab.

(2) Oder U stellt von vornherein 5.000 € netto + 19 % (= 950 €) in Rechnung, so dass eine Berichtigung im Februar unterbleiben kann. K kann 950 € im Monat der Zahlung (November 2020) als Vorsteuer nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 UStG abziehen.

Hinweis:

[i]Rondorf, Zweifelsfragen rund um An- und Vorauszahlungen im Zusammenhang mit der befristeten Absenkung der Umsatzsteuersätze, NWB 40/2020 S. 2987 NWB DAAAH-59236 Entscheidet sich U für Lösung (1) mit einer Umsatzsteuer von 16 % und zahlt K erst im Januar 2021, ist die Anzahlung zwingend mit 19 % zu versteuern, weil sie im Januar 2021 geleistet wird und dies der gültige Steuersatz im Januar 2021 ist. Unbeachtlich ist, dass die Anzahlungsrechnung den im November gültigen Steuersatz von 16 % ausgewiesen hat (Rz. 2 des aktuellen BMF-Schreibens).

II. Ausgabe von Gutscheinen (Rz. 5 und 6)

1. „Pkw-Gutscheine“ (Rz. 5)

[i]Eckert, Die Senkung der Umsatzsteuer zum 1.7.2020 und ihre Folgen im Rechnungswesen, BBK 13/2020 S. 608 NWB GAAAH-51105 Das BMF behandelt in Rz. 5 den Versuch eines Kfz-Händlers, seinem Kunden einen geminderten Steuersatz von 16 % zu verschaffen, obwohl das Kfz erst 2021 ausgeliefert werden kann. Das BMF verneint – im Gegensatz zu der in der BBK von Eckert vertretenen Auffassung – einen Einzweckgutschein i. S. von § 3 Abs. 14 UStG, weil der Leistungsgegenstand inhaltlich genau bestimmt ist – und nicht lediglich bestimmbar ist – und weil der Kunde den Lieferzeitpunkt nicht bestimmen kann. Das Entgelt für den Gutschein stellt daher lediglich eine Anzahlung dar.