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Grundlagen - Stand: 22.08.2019

Kleinunternehmer

Bodo Ebber

Dieser Beitrag wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition des Kleinunternehmers

Unternehmer, die bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreiten, sind Kleinunternehmer i.S.d. § 19 UStG und brauchen weder ihre Umsätze zu versteuern, noch sind sie berechtigt, Vorsteuern in Abzug zu bringen. Die Regelung basiert auf den Art. 281 ff. der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Es handelt sich um eine Erleichterung für die betroffenen Unternehmer und für die Finanzverwaltung gleichermaßen. Kleinunternehmer können auf die Begünstigung verzichten, indem sie zur Regelbesteuerung optieren.

Die Kleinunternehmerregelung findet keine Anwendung, wenn eine GmbH bisher von ihr erbrachte Buchführungs- und Lohnabrechnungsarbeiten für nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Mandanten auf mehrere GmbH & Co KG´s auslagert, an denen sie jeweils als Kommanditistin beteiligt ist und die KG´s ihre Leistungen mit dem Personal der GmbH erbringen. Nach den gesamten Umständen ist das Hauptziel einer derartigen Gestaltung, dass die KG´s jeweils die Regelung des § 19 UStG in Anspruch nehmen und ihre Leistungen den nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Mandanten ohne Umsatzsteuer in Rechnung stellen können. Mit einer derartigen planmäßigen Aufspaltung und künstlichen Verlagerung von Umsätzen auf die KG´s wird der Vereinfachungszweck verfehlt und die Regelung missbräuchlich in Anspruch genommen.

Drittes Bürokratieentlastungsgesetz

Mit dem BEG III sollen Wirtschaft, Bürger und Verwaltung deutlich von Bürokratie entlastet werden. Der Bundesrat hat dem BEG III am zugestimmt. Die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze wird angehoben von 17.500 € auf 22.000 € Vorjahresumsatz, § 19 Abs. 1. Satz 1 UStG-E; Anwendung: . Dies wirkt sich bereits auf 2019 aus, da § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG auf den Vorjahresumsatz abstellt. Siehe dazu auch unseren Reform Radar zum BEG III.

II. Voraussetzungen

Die für Umsätze i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern,

  • die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben

  • wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und

  • im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Umsatz in diesem Sinne ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (§ 19 Abs. 1 Satz 2 UStG).

Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG abzüglich folgender Umsätze (§ 19 Abs. 3 UStG):

Der Gesamtumsatz ist nach den vereinnahmten Bruttobeträgen einschließlich der enthaltenen Umsatzsteuer zu berechnen. Umsätze der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gehören nicht zum Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 1 Satz 2 UStG).

Soweit der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG), ist auch der Gesamtumsatz nach diesen Entgelten zu berechnen.

Zur Einbeziehung sog. durchlaufender Posten vgl. und .

In den Fällen der Margenbesteuerung nach § 25 UStG sowie der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG bestimmt sich der Gesamtumsatz nach Auffassung der Finanzverwaltung nach dem vereinnahmten Entgelt und nicht nach dem Differenzbetrag.Der BFH hat diese Rechtsfrage dem EuGH zur Klärung vorgelegt.Der EuGH hat sich am der Auffassung der Finanzverwaltung angeschlossen.

Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln, es sei denn, dass die Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren Jahresgesamtumsatz führt.

Hat der Gesamtumsatz im Vorjahr die Grenze von 17.500 € überschritten, ist die Steuer für das laufende Kalenderjahr auch dann zu erheben, wenn der Gesamtumsatz in diesem Jahr die Grenze von 17.500 € voraussichtlich nicht überschreiten wird..

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