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USt direkt digital Nr. 3 vom Seite 10

Kleinunternehmerregelung: Berücksichtigung durchlaufender Posten bei der Ermittlung des maßgeblichen Umsatzes des Vorjahres

Dennis Janz

Vor dem FG Hamburg war die Frage zu klären, ob bei der Ermittlung des maßgeblichen Umsatzes des Vorjahres nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG nur durchlaufende Posten unberücksichtigt bleiben dürfen, die die Voraussetzungen von § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG erfüllen oder ob lediglich wirtschaftlich durchlaufende Posten, d. h. die Verauslagung im eigenen Namen und Weiterberechnung an den Kunden ohne Aufschlag, vom Entgelt abgezogen werden können.

I. Sachverhalt

Der Kläger des Besprechungsurteils war in der Vergangenheit als Kleinunternehmer tätig. In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 vom erklärte er einen Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit von 17.300 €, dem Umsätze von 28.143,36 € zugrunde lagen. Der Kläger wurde mit Bescheid v.  erklärungsgemäß veranlagt. Gegen den Bescheid legte der Kläger Einspruch mit der Begründung ein, dass Erlöse aus freiberuflicher Tätigkeit nur i. H. von 14.191,70 € erzielt worden seien. Im Übrigen handele es sich um durchlaufende Posten oder um Erlöse des Folgejahres. Mit geändertem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 v. berücksichtigte der Beklagte nur noch freiberufliche Einkünfte i. H. von 14.191 €, weil Einnahmen von 4.140 € erst im Jahr 2015 ...