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BGH 16.09.2003 4 StR 85/03, NWB 1/2/2004 S. 9

Straßenverkehrsrecht | Voraussetzungen der Entziehung der Fahrerlaubnis

Der 4. Strafsenat des BGH beabsichtigt zu entscheiden: Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt sich nur dann aus der Tat (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB), wenn aus dieser konkrete Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen (erforderlicher spezifischer Zusammenhang zwischen Tat und Verkehrssicherheit). Der Senat fragt bei den anderen Strafsenaten des BGH an, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird (, 155/03 und 175/03). Seit dem vergangenen Jahr ist die Entziehung der Fahrerlaubnis in die Diskussion gekommen. Ausgangspunkte sind einige Beschlüsse des für Verkehrsstrafsachen zuständigen 4. Strafsenats des BGH, (siehe u. a. Beschl. v. - 4 S...