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LG Frankfurt/M. 15.10.2003 2/1 S 131/03, NWB 1/2/2004 S. 9

Eisenbahn | Verspätungsschäden der Deutschen Bahn AG

Die Deutsche Bahn AG haftet nach § 17 EVO nicht für Verspätungen im inländischen Eisenbahnverkehr. Das Verschulden einer ihrer die Personenbeförderung leistenden Tochtergesellschaften ist der Bahn AG nicht zuzurechnen. Auch Europarecht steht diesem Haftungsausschluss nicht entgegen (LG Frankfurt/M., Urt. v. 15. 10. 2003 - 2/1 S 131/03, NJW 2003, 3641).