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Eisenbahn | Verspätungsschäden der Deutschen Bahn AG
Die Deutsche Bahn AG haftet nach § 17 EVO nicht für Verspätungen im inländischen Eisenbahnverkehr. Das Verschulden einer ihrer die Personenbeförderung leistenden Tochtergesellschaften ist der Bahn AG nicht zuzurechnen. Auch Europarecht steht diesem Haftungsausschluss nicht entgegen (LG Frankfurt/M., Urt. v. - 2/1 S 131/03, NJW 2003, 3641).