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Gewerberecht | Abgrenzung erlaubnispflichtiger Anlagevermittlung von erlaubnisfreier Anlageberatung
Eine erlaubnisbedürftige Anlagevermittlung i. S. des § 1 Abs. 1a Nr. 1 KWG, die sowohl die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten als auch deren Nachweis umfasst, ist immer schon dann gegeben, wenn der Vermittler i. S. eines Nachweismaklers gem. § 34c GewO den Abschluss eines konkreten Geschäfts bereits so umfassend vorbereitet und abgewickelt hat, dass der Kunde den Auftrag nur noch zu unterschreiben und abzusenden hat ().