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Wertberichtigungen zu Forderungen (HGB, EStG)
1. Begriff
1.1. Handelsbilanz
Basierend auf dem Einzelbewertungsgrundsatz des § 252 HGB sind Forderungen jährlich zum Bilanzstichtag einzeln zu bewerten und auf ihre Werthaltigkeit zu überprüfen. Das handelsbilanzielle Vorsichtsprinzip fordert hierbei, dass alle vorhersehbaren Risiken, die bis zum Bilanzstichtag entstanden sind, in die Bewertung mit einzubeziehen sind. Aufgrund des für das Umlaufvermögen geltenden strengen Niederstwertprinzips sind alle Forderungen, deren beizulegender Wert zum Bilanzstichtag unter den Nennwert gesunken ist, auf den niedrigeren beizulegenden Wert abzuschreiben.
Den Forderungen anhaftenden Risiken wird buchhalterisch durch die Bildung von Einzel- und Pauschalwertberichtigungen Rechnung getragen. Hierbei werden die Wertberichtigungen auf gesonderten Konten passivisch verbucht und in der Bilanz saldiert mit den Forderungskonten ausgewiesen. Eine Ausbuchung einer Forderung aus dem Forderungsbestand erfolgt erst in dem Zeitpunkt, in dem die Uneinbringlichkeit der Forderung endgültig feststeht.
1.2. Steuerbilanz
Auch steuerbilanziell ist der Teilwert einer Forderung aufgrund der Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu beurteilen. Soweit Forderungen mit einem Ausfallrisiko behaftet sind, ist der niedrigere Teilwert gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusetzen. In der Steuerbilanz sind ebenfalls Einzelwertberichtigungen bzw. Pauschalwertberichtigungen zu erfassen. Hierzu werden aufgrund der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz die handelsbilanziellen Werte übernommen.
Prinz/Kanzler (Hrsg.), Handbuch Bilanzsteuerrecht, 4. Aufl. 2021
Schubert/Andrejewski in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 14. Aufl. 2024, § 253 HGB
2. Einzelwertberichtigung
Sind dem Unternehmen zum Bilanzstichtag Umstände bekannt geworden, die eine Abwertung einer bestehenden Forderung erforderlich machen, ist an dieser eine Einzelwertberichtigung vorzunehmen.
2.1. Einflussfaktoren der Bewertung
Bei der Bewertung der zweifelhaften Forderung sind alle Umstände mit einzubeziehen, die dem Unternehmen bekannt sind und die Einfluss auf die Zweifelhaftigkeit haben. Solche zu berücksichtigenden Umstände sind beispielsweise: