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StuB Nr. 14 vom Seite 521

Bilanzierung einer bestrittenen Forderung

Anmerkungen zum , G

Prof. Dr. Franz Jürgen Marx

Die Zulässigkeit von Teilwertabschreibungen stellt nach wie vor einen wesentlichen Streitpunkt mit der Finanzverwaltung dar. Stpfl. und Finanzverwaltung nehmen regelmäßig unterschiedliche Positionen ein. Während Unternehmen üblicherweise dazu tendieren, Wirtschaftsgüter mit steuerlicher Wirkung außerplanmäßig abzuschreiben, um ihre aktuelle Fiskalbelastung zu reduzieren, versucht die Finanzverwaltung, Teilwertabschreibungen zu begrenzen, indem hohe Anforderungen an den Nachweis der Wertminderung gestellt werden. Auseinandersetzungen mit der Finanzbehörde ergeben sich regelmäßig im Rahmen von Außenprüfungen. Der Streitfall betraf die Bewertung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und damit einen bedeutsamen Bilanzposten des Umlaufvermögens in allen Branchen und Betriebsgrößen, der stets Anlass zur Überprüfung des Nennwertansatzes gibt. Fraglich war aber, ob die bereits unterjährig bestrittene Forderung überhaupt bilanziert werden durfte.

, G, NWB NAAAJ-91537

Kernfragen
  • Welche Voraussetzungen müssen für die Teilwertabschreibung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vorliegen? Welche Nachweise muss der Stpfl. erbringen?

  • Macht es einen Unterschied, ob ein Bestreiten der Forderung von Beginn an bereits bei der Entstehung der Forderung oder erst später im Jahresverlauf erfolgt?

  • Gelten die Bewertungsgrundsätze gleichermaßen für die freiwillige wie die pflichtweise Bilanzierung?

I. Hintergrund

[i]Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 16. Aufl., Herne 2025, § 252, NWB SAAAJ-79725 Mit der Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen entstehen Ansprüche auf Gegenleistungen gegenüber den Kunden. Dienstleistungen sind ökonomische Güter, die wie Sachgüter der Befriedigung menschlicher Bedürfnisse dienen. Kennzeichnend ist die Intangibilität, d. h. die fehlende Sichtbarkeit und Greifbarkeit des Ergebnisses. Grundlage der Dienstleistung bildet ein Geschäftsbesorgungsvertrag, der als Dienst- oder Werkvertrag (§§ 611, 631 BGB) eine vermögensbezogene Geschäftsbesorgung umfasst.

Die handelsrechtliche Bewertung von Forderungen beruht auf dem strengen Niederstwertprinzip. Die Erstbewertung erfolgt mit den Anschaffungskosten, die durch den Nennwert repräsentiert werden. Nach § 253 Abs. 4 Satz 2 HGB sind Forderungen auf den Wert abzuschreiben, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Es werden strikte und pauschalisierte Einzelwertberichtigungen bei zweifelhaften Forderungen sowie Pauschalwertberichtigungen bei werthaltigen Ansprüchen unterschieden. Uneinbringliche Forderungen sind auszubuchen. Im Kontrast zur Abwertungspflicht besteht für die Steuerbilanz in der Folgebewertung eine optionale Bewertung mit dem niedrigeren Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG. Die im Gesetz seit 1934 enthaltene Teilwertdefinition fußt auf vier Fiktionen und Lösung eines unlösbaren Zurechnungsproblems und ist daher für die singuläre Bewertung eines Wirtschaftsguts nicht praktikabel. Für Wirtschaftsgüter des UmlaufvermöS. 522gens gilt eine Teilwertvermutung in Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die durch den Stpfl. anhand konkreter, objektiv feststellbarer Tatsachen und Umstände widerlegt werden muss.