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NWB Nr. 7 vom Seite 520

Die Folgen der Missachtung des Wertaufhellungsprinzips gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB

Folgebewertung von Forderungen im Jahresabschluss

Dr. Erdogan Atilgan

[i]Bisle/Dönmez in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG Kommentar, § 5 Rn. 21 ff.Das Wertaufhellungsprinzip gem. § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB spielt bei den Jahresabschlussarbeiten eine wichtige Rolle, denn die wertaufhellenden Ereignisse müssen im Jahresabschluss berücksichtigt werden, d. h. der Bilanzierende hat hier kein Wahlrecht. Von der Wertaufhellung ist die Wertbegründung abzugrenzen. Wertbegründende Sachverhalte dürfen auf keinen Fall in der Bilanz des vergangenen Geschäftsjahres berücksichtigt werden. In der Bilanzierungspraxis bereitet die Abgrenzung oftmals Schwierigkeiten. Eine im Rahmen der Betriebsprüfung aufgedeckte fehlerhafte Anwendung des Wertaufhellungsprinzips führt eine ergebniswirksame Korrektur in der Steuerbilanz nach sich und damit zu Steuernachzahlungen. Diese gehen regelmäßig mit Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO in Höhe von 6 % p. a. einher. Die fehlerhafte Einordnung einer Tatsache als wertaufhellend bzw. wertbegründend kann den Steuerpflichtigen daher teuer zu stehen kommen.

Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .

I. Allgemeines

[i]Jahresabschluss und BuchführungspflichtenGem. § 242 i. V. mit § 238 HGB hat jeder Kaufmann für ein abgeschlossenes Geschäftsjahr einen Jahresabschluss, bestehen...