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Wertberichtigung von Forderungen
Zum Bilanzstichtag [i]Cremer, Forderungen in der Handels- und Steuerbilanz, Beilage zu NWB 39/2018 S. 32 NWB KAAAG-94233 müssen Forderungen daraufhin überprüft werden, ob sie noch voll werthaltig sind. Sind bis zum Bilanzstichtag Umstände eingetreten, die eine vollständige Werthaltung nicht mehr gewährleisten, muss eine Wertberichtigung bis hin zur vollständigen Abschreibung erfolgen.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Handelsrechtliche Bewertung
1. Kategorisierung der Forderungen
[i]Cremer, Forderungen, Lexikon NWB PAAAG-51439 Da Forderungen aus Lieferungen und Leistungen im Rahmen von Schuldverhältnissen entstehen, stellen sie den Gegenwert zu einer erbrachten Lieferung oder Leistung dar und sind als Vermögensgegenstände mit den Anschaffungskosten einzeln, d. h. zum Nennwert ggf. einschließlich Umsatzsteuer, zu bewerten (§§ 252 Abs. 1 Nr. 3, 253 Abs. 1 Satz 1 HGB). Zum Bilanzstichtag sind im Umlaufvermögen auszuweisende Forderungen aufgrund des strengen Niederstwertprinzips mit dem niedrigeren beizulegenden Wert anzusetzen (§ 253 Abs. 4 Satz 2 HGB). Aus diesem Grund werden Forderungen nach ihrer Bonität häufig wie folgt eingeteilt:
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Einwandfreie Forderungen | Zweifelhafte Forderungen | Uneinbringliche Forderungen |
Es besteht kein Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Schuldners; Zahlungsausfälle sind nicht zu erwarten. | Der Zahlungseingang erscheint unsicher, z. B. wei... |