§ 5 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) ist rechtsunwirksam. Der Verordnungsgeber ist durch § 14 Abs. 4 und § 15 Abs. 8 UStG 1967 nicht ermächtigt, die in § 5 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) enthaltenen Regelungen zu treffen, daß an Stelle des in § 14 Abs. 1 UStG 1967 bezeichneten Rechnungsausstellers der Leistungsempfänger über eine Leistung abrechnen kann, daß diese Abrechnung den Zugang zum Vorsteuerabzug verschafft und daß die in § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 aufgestellten Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in verschärfender Weise abgeändert werden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1979 II Seite 657 BFHE S. 115 Nr. 128, UAAAB-01707
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