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BFH Beschluss v. - V B 41/85

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beansprucht als Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug aus Provisionsabrechnungen, die er den für ihn tätigen Untervertretern (Werbern) zukommen ließ. Jeder dieser Untervertreter hatte in einer ihm vorformulierten Erklärung durch seine Unterschrift versichert, nicht unter § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zu fallen und zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis berechtigt zu sein. Entgegen dieser Versicherung hatten nur zwei der Untervertreter gemäß § 19 Abs. 2 UStG 1980 auf die Anwendung von § 19 Abs. 1 UStG 1980 verzichtet.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 705
RAAAB-28925

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