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BFH Urteil v. - II R 36/76 BStBl 1977 II S. 688

Gesetze: VersStG (1959) § 1

Leitsatz

Gegenstand einer Versicherung kann auch der Schutz des Gläubigers gegen Forderungsausfälle sein, die infolge Zahlungsunfähigkeit seiner Schuldner eintreten (Forderungsausfallversicherung). Das Versicherungsverhältnis kann zwischen einem Genossen und seiner Genossenschaft durch die Anzeige des Verkaufs einer Ware sowie das Angebot, den Forderungsausfall gegen Abführung eines bestimmten Vomhundertsatzes des Erlöses zu übernehmen, und die (stillschweigende) Annahme dieses Angebots durch die Genossenschaft zustande kommen.

Fundstelle(n):
BStBl 1977 II Seite 688
BFHE S. 352 Nr. 122,
SAAAB-01122

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