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Einkommensteuer | Allgemeine Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung
Das BMF hat allgemeine Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung veröffentlicht (, NWB IAAAK-02050).
Hintergrund: Durch das JStG 2024 vom (BGBl 2024 I Nr. 387) wurde § 33a Abs. 1 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2025 um einen Satz 12 erweitert, wonach der Abzug von Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG in Form von Geldzuwendungen nur noch dann möglich ist, wenn die Zahlung des Unterhalts durch Banküberweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers erfolgt.
Mit dem neuen Schreiben wurde das , NWB ZAAAI-59311, BStBl 2022 I S. 617, überarbeitet.
Hinweise: Dieses Schreiben ist ab dem Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden und ersetzt ab dem Veranlagung...BStBl 2022 I S. 617