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Einkommensteuer | Abzug ersparter Mietaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
Ersparte Mietaufwendungen, die beim Gesellschafter zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, können insoweit als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, als sie behinderungsbedingten Mehraufwand darstellen (Bezug: § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d, § 3c Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 8 Satz 1, § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EStG).
(1) Auch Mehraufwendungen für einen behindertengerechten Um- oder Neubau eines Hauses oder einer Wohnung können als außergewöhnliche Belastungen i. S. des § 33 Abs. 1 EStG abziehbar sein (vgl. , NWB AAAAD-80474, BStBl 2011 II S. 1012, Rz. 10, und vom - VI R 42/13, NWB JAAAE-72864, BStBl 2014 II S. 931, Rz. 10). Diese Aufwendungen sind weder durch den Grund- oder Kinderfreibetrag (§ 32a Abs. 1 EStG, § 32 Abs. 6 EStG) noch durch den Behinderten- und Pflege-Pauschbetrag abgegolten (, BStBl 2010 II S. 280