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StuB Nr. 13 vom Seite 496

Formwechsel als Veräußerung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG

Anmerkungen zum

StB/vBP Prof. Dr Hans Ott

Wird die Kapitalgesellschaft, deren Anteile steuerneutral im Rahmen eines qualifizierten Anteilstauschs in eine andere Kapitalgesellschaft eingebracht worden sind, innerhalb von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt in eine Personengesellschaft formgewechselt, so liegt nach dem eine Veräußerung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG vor, die zur Entstehung eines Einbringungsgewinns II führt. Eine teleologische Reduktion des § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die eingebrachten Anteile durch den Formwechsel nicht wieder in denjenigen ertragsteuerlichen Status zurückfallen, den sie vor der Einbringung hatten. Die Besteuerung eines Einbringungsgewinns II ist auch nicht unbillig i. S. des § 163 AO. Auch die EU-Fusionsrichtlinie ist auf einen rein innerstaatlichen Sachverhalt nicht anwendbar, wenn der nationale Gesetzgeber sich im Hinblick auf den Austausch von Anteilen i. S. des § 21 UmwStG dafür entschieden hat, innerstaatliche und grenzüberschreitende Fälle nicht gleich zu behandeln. Der Sachverhalt und die Entscheidungsgründe des sowie die praktischen Auswirkungen werden nachfolgend dargestellt und diskutiert.

Kernfragen
  • Was hat der entschieden?

  • Womit hat sich der BFH erstmals auseinandergesetzt?

  • Welche Umwandlungsvorgänge führen innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist zu einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns II?

I. Sachverhalt des

[i]Kusch, Formwechsel, Grundlagen, NWB QAAAF-77023 Eisgruber, in: Eisgruber, UmwStG, 3. Aufl. 2023, § 22, NWB KAAAH-89124 A und B, die zu 90 % bzw. 10 % an der Besitz-GmbH & Co. KG (Klägerin) beteiligten Kommanditisten, waren im Rahmen einer Betriebsaufspaltung auch an der XA-GmbH (Betriebs-GmbH) zu 98 % bzw. 2 % beteiligt. Im selben Verhältnis waren A bzw. B auch an der X-GmbH beteiligt. Die Anteile an der XA-GmbH sowie die Anteile an der X-GmbH gehörten zum Sonderbetriebsvermögen von A und B bei der Besitz-GmbH & Co. KG.

Im Streitjahr 2010 beschlossen A und B eine beteiligungswahrende Kapitalerhöhung bei der X-GmbH und brachten beide ihre jeweiligen Anteile an der XA-GmbH im Wege des qualifizierten Anteilstauschs nach § 21 UmwStG unter Ansatz der Buchwerte in die X-GmbH ein, so dass die eingebrachten Anteile der Sperrfristverhaftung nach § 22 Abs. 2 UmwStG unterlagen. Durch den Anteilstausch wurde die X-GmbH zur Alleingesellschafterin der XA-GmbH und es entstand eine mittelbare Betriebsaufspaltung zwischen der Besitz-GmbH & Co. KG und der XA-GmbH. Noch am selben Tag wurde die XA-GmbH (Betriebs-GmbH) unter Fortführung der Buchwerte im Wege des Formwechsels in die XA-KG umgewandelt. Aus einer notariellen Urkunde über eine Gesellschafterversammlung ergab sich, dass Gesellschafter S. 497der XA-GmbH neben A zu 98 % auch die XA-Verwaltungs-GmbH war. Es blieb die Frage offen, durch welchen Vorgang der Anteil von B i. H. von 2 % auf die XA-Verwaltungs-GmbH übertragen worden ist.