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Gutscheinausgabe: Barlohn oder Sachzuwendung?
I. Vorbemerkungen
Die Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachzuwendungen ist von zentraler lohnsteuerlicher Bedeutung, weil nur bei Vorliegen von Sachzuwendungen
die 60 €-Aufmerksamkeitsgrenze zur Anwendung kommt (R 19.6 Abs. 1 Satz 2 LStR),
die 50 €-Freigrenze zur Anwendung kommt (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) und
eine Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 37b EStG zulässig ist.