1. Werden die steuerrechtlichen Folgen der Umwandlung einer OHG in eine GmbH nach § 17 Abs. 7 S. 3 bis 5 UmwStG (1969) zurückbezogen, so sind die Einkommen des Einbringenden und der Kapitalgesellschaft so zu ermitteln, als ob der Betrieb mit Ablauf des Umwandlungsstichtags in die Kapitalgesellschaft eingebracht worden wäre. Für die Zeit nach dem Umwandlungsstichtag sind die für die Kapitalgesellschaft geltenden Vorschriften anzuwenden. Bezüge an die Gesellschafter-Geschäftsführer können Betriebsausgaben sein. Die Vorschrift des § 17 Abs. 7 UmwStG (1969) enthält u.a. für Entnahmen, die nach dem Umwandlungsstichtag getätigt werden, eine Ausnahme von diesem Grundsatz. Dadurch soll vermieden werden, daß durch die Anwendung körperschaftsteuerrechtlicher Vorschriften Vorgänge als verdeckte Gewinnausschüttungen besteuert werden, die nach dem Recht der Personengesellschaften Entnahmen gewesen wären.
2. Bezüge an den Gesellschafter-Geschäftsführer, die nach dem Umwandlungsstichtag gezahlt werden, können nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sie auf einer von vornherein klaren und durchgeführten Vereinbarung beruhen. Das ist nicht der Fall, wenn - abweichend von diesen Vereinbarungen - den Gesellschafter-Geschäftsführern weiterhin Bezüge nur in der Höhe bezahlt werden, die ihnen nach dem Gesellschaftsvertrag der OHG als Gewinnvoraus zugestanden haben.
3. Zur Rechtmäßigkeit von Gewerbesteuermeßbescheiden des FA, bei deren Herstellung und Bekanntgabe die Stadt Stuttgart mitgewirkt hat.
4. § 127 AO (1977) bezieht sich nicht auf die Verletzung der sachlichen Zuständigkeit.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1986 II Seite 880 BFHE S. 126 Nr. 147, SAAAA-97961
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