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FG München Urteil v. - 13 K 875/10 EFG 2013 S. 896 Nr. 11

Gesetze: UmwStG 1995 § 24, UmwStG 1995 § 20 Abs. 7, UmwStG 1995 § 20 Abs. 8, UmwG § 2 Nr. 1, UmwG § 17 Abs. 2, GewStG § 10a

Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten nach § 24 UmwStG 1995

Rückbeziehung des steuerlichen Übertragungszeitpunkts trotz Nichterfassung des übernommenen Betriebsvermögens in der ersten Schlussbilanz nach dem beantragten steuerlichen Vermögensübergang

Leitsatz

1. Für eine Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten nach § 24 UmwStG ist es unschädlich, dass der einbringende Kommanditist bereits vor der Verschmelzung zu 100 % am Vermögen der aufnehmenden KG beteiligt war.

2. Der Antrag auf Rückbeziehung des steuerlichen Übertragungszeitpunkts ist gesetzlich nicht an eine bestimmte Form gebunden. Er unterliegt nach dem UmwStG 1995 keiner Befristung, insbesondere keiner Ausschlussfrist.

3. Das steuerliche Bewertungswahlrecht steht allein der übernehmenden Gesellschaft zu und ist in deren Bilanz – unabhängig vom Wertansatz in der Handelsbilanz – auszuüben.

4. Das Wahlrecht auf Rückbeziehung des steuerlichen Übertragungszeitpunkts hängt nicht insoweit vom Bewertungswahlrecht nach § 24 Abs. 2 UmwStG 1995 ab, als eine Nichterfassung des übernommenen Betriebsvermögens in der ersten Schlussbilanz der übernehmenden Gesellschaft nach dem beantragten steuerlichen Vermögensübergang zur Unwirksamkeit des Antrags auf Rückbeziehung führen würde.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 2606 Nr. 43
DStR 2013 S. 8 Nr. 43
DStRE 2014 S. 21 Nr. 1
EFG 2013 S. 896 Nr. 11
GmbH-StB 2013 S. 268 Nr. 9
GmbHR 2013 S. 607 Nr. 11
KÖSDI 2014 S. 18759 Nr. 3
Ubg 2014 S. 120 Nr. 2
CAAAE-33382

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