Für Sie in der NWB Datenbank aktualisiert: Der Einkommensteuergesetz-Kommentar
[i]Kostenlos in der NWB Datenbank aufrufbarDamit Sie bei Ihrer Arbeit stets auf dem neuesten (Rechts-)Stand sind, aktualisieren wir regelmäßig unsere Datenbankinhalte für Sie. So wurde kürzlich der Einkommensteuergesetz-Kommentar online (herausgegeben von Prof. Dr. Hans-Joachim Kanzler, Prof. Dr. Gerhard Kraft, Prof. Dr. Swen Oliver Bäuml, Prof. Dr. Franz Jürgen Marx, Prof. Dr. Frank Hechtner und Dr. Stephan Geserich) überarbeitet, auf den Sie in der NWB Datenbank kostenfreien Zugriff haben.
Der EStG-Kommentar sorgt für Rechtssicherheit – abgestimmt auf die Praxis
[i]Erfahrene Autoren sorgen für stetige AktualitätDie Zeiten ständiger Gesetzesänderungen rufen täglich neue Herausforderungen hervor. Daher ist es wichtig, die zeitgemäße Zugangsmöglichkeit zu allen Kommentierungen des Einkommensteuergesetzes sicherzustellen. Erfahrene Autoren aus Praxis, Wissenschaft und Rechtsprechung arbeiten die Gesetzesänderungen, neueste Rechtsprechungen und Verwaltungsmeinungen innerhalb kürzester Zeit online in die einschlägigen Kommentierungen ein. Der Kommentar bietet Ihnen nicht nur inhaltliche Qualität – das Besondere ist zugleich der verständliche Aufbau, welcher durch Schaubilder, Anwendungsbeispiele und Hinweise den Bezug zur Praxis gewährleistet.
Der EStG-Kommentar – ausgezeichnet durch inhaltliche Qualität
[i]Aktuelle Themen verständlich gegliedertAlle Kommentierungen zeichnen sich durch ihre dreiteilige Struktur aus: Zu Beginn fokussieren sich die allgemeinen Erläuterungen auf die Einordnung der Normen in den verfassungsrechtlichen Kontext und die Bewertung im internationalen Verhältnis. Das Kernstück bildet der Hauptteil mit der systematischen Erörterung der jeweiligen Norm. Abschließend weisen die Autoren auf offene Verfahrensfragen hin und beurteilen die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen. In den einzelnen Kommentierungen finden Sie darüber hinaus weiterführende Literaturhinweise, die mit zahlreichen Aufsätzen und Arbeitshilfen in der NWB Datenbank verlinkt sind.
365 Tage im Jahr auf dem neuesten Stand
[i]Übersicht aller Aktualisierungen unter NWB JAAAJ-52323 Sie können jederzeit nachvollziehen, wo und was sich geändert hat. Das heißt im Einzelnen:
Unter „Aktuell“ (NWB JAAAJ-52323) finden Sie eine Übersicht aller Aktualisierungen. Durch die tabellarische Darstellung erkennen Sie auf einen Blick die erneuerte Vorschrift, den Autor der Kommentierung sowie den Stand der Aktualisierung.
Aktualisierungen der letzten drei Monate sind in der Inhaltsübersicht als „neu“ gekennzeichnet.
Durch die gelb hinterlegten Textpassagen sind die Änderungen in der Kommentierung direkt erkennbar.
Besondere Aktualität durch die laufende Zuordnung aktueller News unmittelbar zu den einzelnen Kommentierungen. So haben Sie die neue Rechtsprechung, Verwaltungsauffassung und Gesetzesänderungen direkt mit im Blick.S. 887
Online-Aktualisierungen aus März 2025
Zu § 3a Abs. 4 EStG – Gesonderte Feststellung sanierungsbedingter Beträge (NWB DAAAJ-80121): [i]Bodden, NWB 7/2025 S. 428, NWB LAAAJ-85010 Die gesonderte Feststellung der Höhe des Sanierungsertrags gem. § 3a Abs. 4 Satz 1 EStG ist Gegenstand eines eigenständigen Verwaltungsakts und wird bei einer Mitunternehmerschaft einheitlich vorgenommen (§ 179 Abs. 2 Satz 2 AO). Dieser Feststellungsbescheid ist als Grundlagenbescheid nach § 182 Abs. 1 Satz 1 AO für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO bindend (, NWB HAAAJ-84505, Rz. 30).
Zu § 5 Abs. 7 EStG – Gewinnrücklage bei der Übernahme von Pensionsverpflichtungen (NWB KAAAJ-80136): [i]Bongaerts/Zimmermann in Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, Rz. 5629/1, NWB BAAAH-92840 Bei der Übernahme von Pensionsverpflichtungen durch einen neuen Arbeitgeber kann es zu einem Übertragungsgewinn nach § 5 Abs. 7 Satz 4 EStG kommen, weil eine Pensionsverpflichtung zunächst mit dem (höheren) Anschaffungswert zu passivieren ist, zum ersten Bilanzstichtag nach der Übernahme jedoch nur der (niedrigere) Wert nach § 6a EStG passiviert werden darf. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung kann für den Übertragungsgewinn allerdings eine gewinnmindernde Rücklage in Höhe von 14/15 gem. § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG gebildet werden (, NWB HAAAJ-85730). § 4f Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 EStG und § 5 Abs. 7 Satz 4 EStG treffen zwar (korrespondierende) Regelungen für den alten und neuen Arbeitgeber, bauen aber nicht formell aufeinander auf (s. dazu auch Bolik, StuB 6/2025 S. 232).
Zu § 6b EStG – Verhältnis zu § 15a EStG (NWB VAAAJ-80141): [i]Kanzler, NWB 40/2024 S. 2765Die gesellschafterbezogene und rechtsträgerübergreifende Übertragung stiller Reserven nach § 6b EStG führt durch die (erfolgsneutrale) Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Reinvestitionswirtschaftsguts bei der übernehmenden Personengesellschaft dazu, dass sich das Kapitalkonto i. S. von § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG in Höhe der übertragenen stillen Reserven reduziert.
Zu § 34a EStG – BMF-Schreiben zur Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne (NWB PAAAJ-80344): [i]BMF-Schreiben v. 12.3.2025, NWB RAAAJ-87390 Infolge der Änderungen durch das Wachstumschancengesetz hat das BMF am das Anwendungsschreiben zur Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG umfassend aktualisiert. Das aktualisierte Anwendungsschreiben bringt für die Beratungspraxis wichtige Anpassungen und Klarstellungen, die vollständig in die Kommentierung eingeflossen sind. Unter anderem wurde die Berechnung des nicht entnommen Gewinns i. S. des § 34a Abs. 2 EStG präzisiert ( NWB RAAAJ-87390, Rz. 12 f.) und klargestellt, dass zur Ermittlung des anteilig nachzuversteuernden Betrags nach § 34a Abs. 6 Satz 2 EStG der Anteil des übertragenen Betriebsvermögens an dem Betriebsvermögen (Kapital aus Gesamthands-, Ergänzungs- und Sonderbilanz) des Rechtsvorgängers vor der Übertragung bezogen auf die Buchwerte maßgeblich ist (Rz. 53).
Zu § 35 EStG – Billigkeitsmaßnahmen im Erhebungsverfahren (NWB BAAAJ-80220): [i]BMF-Schreiben v. 24.2.2025, BStBl 2025 I S. 649Nach § 35 Abs. 1 EStG wird die tarifliche Einkommensteuer, soweit sie anteilig auf gewerbliche Einkünfte entfällt, um das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags ermäßigt. Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist jedoch auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt (§ 35 Abs. 1 Satz 5 EStG). Nach Auffassung der Finanzverwaltung konnte bei etwaigen Abweichungen im Hinblick auf den Anrechnungshöchstbetrag – etwa durch eine Billigkeitsmaßnahme im Erhebungsverfahren gem. § 227 AO – der Einkommensteuerbescheid gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert werden ( BStBl 2016 I S. 1187, Rz. 6). Diese Auffassung wurde jedoch – wohl im Hinblick auf das ( NWB OAAAI-02738) – von der Finanzverwaltung aufgegeben ( BStBl 2025 I S. 649).
Fundstelle(n):
NWB 2023 Seite 886 - 887
WAAAJ-88638